Wettanbieter mit deutscher Lizenz in der Schweiz – was wirklich zählt
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Eine deutsche Lizenz wirkt auf den ersten Blick nach einer Lösung: ein Wettanbieter aus Deutschland, von einer deutschen Aufsicht geprüft, also seriös. Doch die Frage, die Schweizerinnen und Schweizer wirklich umtreibt, ist eine andere: hebt eine ausländische Erlaubnis die Schweizer Pflicht auf, sich an einen bewilligten Anbieter zu halten? Die kurze Antwort steht im Geldspielgesetz. Die längere steht in diesem Text.
Stand: Oktober 18, 2026 · Geprüft gegen das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, Stand 1. September 2023) und die Sperrliste der Gespa.
Was eine deutsche Lizenz in der Schweiz tatsächlich deckt
Eine deutsche Sportwettenlizenz deckt den deutschen Markt. Sie deckt nicht den Schweizer Markt, und genau das ist der Punkt, an dem sich die meisten Missverständnisse entscheiden. Das Schweizer Recht verlangt für jedes Geldspiel, das in der Schweiz durchgeführt wird, eine eigene Bewilligung. Diese Bewilligung gilt ausschliesslich in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Was heisst «durchgeführt»? Wer in der Schweiz wohnt, eine Schweizer IP-Adresse nutzt und in Schweizer Franken einzahlt, der nimmt ein Geldspiel in der Schweiz in Anspruch. Eine deutsche Lizenz ist dann nicht die zuständige Erlaubnis; die zuständige wäre die Schweizer Bewilligung. Wer in Deutschland wohnt und dort bei einem deutschen Anbieter spielt, fällt unter deutsches Recht. Wer in der Schweiz wohnt und dort beim selben Anbieter spielt, fällt unter Schweizer Recht. Dieselbe Lizenz, zwei Rechtsräume, zwei Ergebnisse.
Die Konsequenz ist nicht abstrakt: Eine ausländische Bewilligung verschwindet in der Schweiz nicht einfach, sie hat hier schlicht keine Wirkung. Das Bundesgesetz über Geldspiele ist eindeutig formuliert. Eine in einem anderen Land erteilte Erlaubnis ersetzt die Schweizer Bewilligung nicht, und sie begründet auch keinen Anspruch darauf, hier trotzdem tätig zu werden. Anbieter, die nur über eine ausländische Lizenz verfügen, handeln in der Schweiz ohne Bewilligung. Das ist kein Grenzfall, sondern die Grundaussage des Gesetzes.
Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten darf
Die beiden bewilligten Veranstalter
Das interkantonale Recht beschränkt die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten auf zwei Genossenschaften. Swisslos und Loterie Romande sind die einzigen Organisatoren, die in der Schweiz Sportwetten veranstalten dürfen. Wer bei einem anderen Anbieter wettet, tut dies ausserhalb dieses Rahmens.
Swisslos ist die Interkantonale Landeslotterie-Genossenschaft mit Sitz in Basel. Sie führt die Sportwetten unter dem Produktnamen Sporttip durch. Das Vertragsgebiet umfasst die Deutschschweizer Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH), den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Loterie Romande veranstaltet ihre Sportwetten unter dem Namen Jouez Sport. Sie ist für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura zuständig. Die Kontaktadresse ist Lausanne, das Unternehmen zählt 221 Mitarbeitende und unterhält 2’350 Verkaufsstellen.
Warum es keine weiteren Lizenzen gibt
Die Beschränkung auf zwei Veranstalter ist nicht zufällig. Sie folgt aus der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020), die das Eidgenössische Geldspielgesetz ergänzt. Das Gesetz will, dass ein erheblicher Teil der Erträge an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen fliesst (Art. 125 BGS). Diese Struktur funktioniert nicht, wenn beliebig viele private Anbieter um eine Bewilligung nachsuchen.
Wer sich fragt, ob irgendwo eine dritte Lizenz «in Vorbereitung» sei oder kürzlich erteilt wurde, sucht nach etwas, das es rechtlich nicht geben kann. Die Gespa veröffentlicht keine Liste «weiterer bewilligter Anbieter», weil es keine weiteren gibt. Sie veröffentlicht eine Sperrliste, das ist das Gegenstück. Die einzige Positivliste ist die Aufzählung der beiden Veranstalter mit ihren Produkten.
An welchen Merkmalen eine Schweizer Bewilligung erkennbar ist
Eine Schweizer Bewilligung erkennt man an vier Punkten. Erstens: Der Veranstalter gehört zu Swisslos oder Loterie Romande; auf der Plattform erscheint entweder der Name Sporttip oder der Name Jouez Sport. Zweitens: Auf der Plattform ist die Gespa als Aufsichtsbehörde genannt, mit Verweis auf das BGS. Drittens: Die Registrierung verlangt einen Ausweis und prüft die Adresse gegen Schweizer Datenbanken; eine Einzahlung in Kryptowährungen ist nicht möglich. Viertens: Wer ausserhalb des Vertragsgebiets wohnt, kann sich kein Online-Konto eröffnen.
Was hingegen nicht aussagekräftig ist: ein Impressum mit Schweizer Adresse. Anbieter ohne Bewilligung können problemlos eine Büroadresse in Zug oder Genf führen, ohne dass diese Adresse rechtliche Bedeutung hätte. Auch ein «Schweizer Firmensitz» auf der Webseite ist für sich genommen kein Beleg für eine Bewilligung.
Rechtslage: Was das Gesetz über ausländische Anbieter sagt
Die zentrale Norm
Art. 4 BGS regelt die Bewilligungspflicht für Geldspiele. Wer ein Geldspiel durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz. Daraus folgt im Umkehrschluss: Eine ausländische Bewilligung gilt in der Schweiz nicht.
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS). Grossspiele sind Spiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Für sie gelten strengere Regeln als für Kleinspiele, insbesondere zur Bewilligung und zum Spielerschutz.
Die Bewilligung umfasst zwei Bestandteile: die Veranstalterbewilligung und die Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Nur wer beide beisteht, darf das Spiel tatsächlich anbieten. Die Gespa beaufsichtigt diese Bewilligungen; sie prüft, ob das Spiel dem Gesetz entspricht, und führt eine öffentlich einsehbare Liste der bewilligten Spiele.
Strafrahmen für Anbieter ohne Bewilligung
Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 1 und 2 BGS).
Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS). Auch Affiliate-Websites und Publireportagen, die nicht gesperrte Domains illegaler Anbieter bewerben, fallen darunter; die Gespa hat 2025 ausdrücklich auf diese Praxis hingewiesen.
Die Situation der Wettenden
Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Das stellt das Bundesamt für Justiz klar. Wer also heute Abend bei einem ausländischen Anbieter wettet, begeht damit keine Straftat.
Die Kehrseite: Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung wettet, läuft also Gefahr, dass sein Gewinn im Verfahren gegen den Anbieter beschlagnahmt wird. Hinzu kommt, dass Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben bei solchen Angeboten nicht garantiert oder kontrolliert werden können. Der wichtigste Punkt fehlt: Gibt der Anbieter die Gewinne tatsächlich aus? Ohne Schweizer Aufsicht gibt es keine Instanz, die das überprüft oder im Streitfall eingreift.
Die Sperrliste der Gespa und das Domain-Hopping
Wie die Sperrliste funktioniert
Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert (Art. 86 Abs. 2 BGS). Die ESBK und die interkantonale Behörde führen je eine Sperrliste, und die Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen sperren den Zugang auf dieser Grundlage.
Die Sperrliste der Gespa wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht; die Veröffentlichung gilt als Eröffnung der Sperrverfügung. Betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 87 BGS). Praktisch geht das schnell: Die DNS-Sperre wird durch die Schweizer Fernmeldedienstanbieter umgesetzt, und ab dem Publikationszeitpunkt ist die Domain für Endgeräte mit Schweizer Standard-DNS nicht mehr erreichbar.
Stand der Sperrliste und ihre Grenzen
Die Gespa veröffentlichte 2025 fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf ihrer Sperrliste, gegen die Allgemeinverfügungen ging keine Einsprache ein. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen.
Die Wirksamkeit der Sperre hat allerdings eine Grenze, die die Gespa selbst benennt: das Domain-Hopping. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter. Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten laut Gespa nach Sperrungen oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Die Sperre ist also eine Hürde, kein Zaun. Wer mit einem VPN, einem ausländischen DNS-Server oder einem neuen Link unterwegs ist, erreicht die gesperrte Plattform trotzdem. Das macht die Sperre nicht wirkungslos, aber sie ist kein Bollwerk gegen einen entschlossenen Nutzer.
Die Gespa hält zudem fest, dass illegale Anbieter ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen bewerben und Neuspielende mit Bonusprogrammen anlocken. Damit untergraben sie die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes, und genau diese Praxis ist es, die ein Wettender verstehen muss, bevor er auf einen Bonuslink klickt.
Spielerschutz im Inland und was im Ausland fehlt
Verlustlimiten selbst setzen
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für einen Tag, sieben Tage und 30 Tage setzen. Die Obergrenze liegt bei CHF 9’999, bei unter 21-Jährigen bei CHF 1’000. Eine Senkung des Limits gilt sofort. Eine Erhöhung gilt erst nach 72 Stunden, was eine bewusste Reflexionspause erzwingt. Zusätzlich kann eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage gesetzt werden.

Das Modell ist bemerkenswert: Der Staat setzt keine fixe Obergrenze; er verlangt, dass der Anbieter vom Spieler eine Selbstsetzung verlangt. Wer nichts setzt, kann nicht spielen. Das unterscheidet sich von einem Modell mit fixem staatlichem Deckel, und es hat eine praktische Konsequenz: Ein Wettender, der sein Limit konsequent hochfährt, kann sehr hohe Beträge bewegen, solange er die 72-Stunden-Frist akzeptiert.
Sperrsystem und Sperrregister
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist nicht der Schutz eines einzelnen Anbieters, sondern eine systemweite Sperre. Wer sich hier einträgt, kann bei keinem lizenzierten Schweizer Anbieter mehr spielen.
Eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden, und es ist eine Fachstelle involviert. Das soll verhindern, dass eine Sperre in einem Moment emotionaler Erregung aufgehoben wird und am nächsten Tag weiter gespielt wird.
Mindestalter und Identitätsprüfung
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Wer das nicht vorweisen kann, kommt nicht ins System. Bei Sporttip steht die Teilnahme Personen ab 18 Jahren offen, Personen unter 18 Jahren sind ausgeschlossen.
Was im Ausland fehlt
Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung unterliegt keiner dieser Regeln. Er kennt das Schweizer Sperrregister nicht, er kennt die 72-Stunden-Frist nicht, er kennt das Schweizer Limitensystem nicht, und er muss den Ausweis nicht gegen Schweizer Datenbanken prüfen. Ob er intern eigene Grenzen setzt, ist seine Sache; es gibt keine Schweizer Stelle, die das überwacht.
Das ist der Kern des Unterschieds. Eine ausländische Lizenz kann vieles regeln, aber sie regelt nicht die Schweiz.
Steuern: was von Gewinnen bleibt
Gewinne aus bewilligten Schweizer Anbietern
Gewinne aus Schweizer Sportwetten unterliegen grundsätzlich der Einkommenssteuer, sind aber bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn steuerfrei. Der Bund legt den Freibetrag fest: ab 1. Januar 2026 liegt er bei CHF 1’071’000. Der kantonale Freibetrag unterscheidet sich je nach Kanton. Oberhalb des Freibetrags zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab, die über die Steuererklärung zurückgefordert wird.
Für die meisten Wettenden ist der Freibetrag irrelevant. Wer einmal CHF 5’000 oder CHF 50’000 gewinnt, liegt drunter und muss nichts deklarieren. Wer im Lotto einen siebenstelligen Betrag holt, deklariert und bekommt einen Teil über die Verrechnungssteuer zurück.
Gewinne aus ausländischen Anbietern
Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerlich erfasst werden. Das klingt zunächst nach einem Vorteil, ist aber keiner.
Die Kehrseite kommt vom Kanton. Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen. Wer also bei einem ausländischen Anbieter gewinnt, muss diesen Gewinn in der Schweiz versteuern, auch wenn er unter dem Freibetrag liegt. Ob andere Kantone ähnlich streng sind, ist im Einzelfall zu prüfen, die Tendenz geht aber in diese Richtung.
Die ehrliche Empfehlung ist deshalb: Wer ausländisch wettet, fragt die kantonale Steuerverwaltung oder einen Steuerberater, bevor er den Betrag in der Steuererklärung vergisst.
Was die Rangliste zeigt: zwei bewilligte Anbieter, der Rest ohne Bewilligung
Die folgende Tabelle unterscheidet die beiden in der Schweiz bewilligten Veranstalter von Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Die Reihenfolge folgt der Liste der Forschungsgrundlage: zuerst die zwei nach interkantonalem Recht zugelassenen Organisatoren, dann die ausländischen Marken, die Schweizer Wettende im Alltag begegnen. Diese Reihenfolge ist gleichzeitig eine der Bedeutung: die zwei Bewilligten decken den legalen Bedarf vollständig ab, alles andere bewegt sich ausserhalb der Bewilligung.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / ausgemachte Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Ja (Veranstalter- und Spielbewilligung, Gespa) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel; Produkt Sporttip |
| Loterie Romande Jouez Sport | Ja (Veranstalter- und Spielbewilligung, Gespa) | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande); Produkt Jouez Sport |
| Rollbit | Keine | Lizenz laut Anbieter: nicht ausgemacht, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Betwinner | Keine | Lizenz laut Anbieter: nicht ausgemacht, ohne Wirkung in der Schweiz |
| bet-at-home | Keine | Lizenz laut Anbieter: nicht ausgemacht, ohne Wirkung in der Schweiz |
| BetAlright | Keine | Lizenz laut Anbieter: nicht ausgemacht, ohne Wirkung in der Schweiz |
| WirWetten | Keine | Lizenz laut Anbieter: nicht ausgemacht, ohne Wirkung in der Schweiz |
| BetOnRed | Keine | Lizenz laut Anbieter: nicht ausgemacht, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Wettigo | Keine | Lizenz laut Anbieter: nicht ausgemacht, ohne Wirkung in der Schweiz |
| Bruce Bet | Keine | Lizenz laut Anbieter: nicht ausgemacht, ohne Wirkung in der Schweiz |
Die Spaltenüberschriften sind absichtlich knapp gehalten: Markenname, Status, Träger. Was hier nicht steht, sind Bonusangebote, Quoten, Märkte oder App-Funktionen. Wer eine ausländische Marke in dieser Liste sucht, findet sie hier als das, was sie rechtlich ist, ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Mehr lässt sich seriös nicht sagen, ohne die Werbe- und Bewilligungsregeln des BGS zu verletzen.
Swisslos Sporttip
Swisslos ist die Spielform-Genehmigung im Deutschschweizer Vertragsgebiet. Wer in Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen oder einem der anderen Deutschschweizer Kantone wohnt, kann sich ein Online-Konto eröffnen und unter dem Markennamen Sporttip wetten. Wer im Tessin wohnt, ebenfalls, das Vertragsgebiet umfasst auch den Kanton Tessin. Wer im Fürstentum Liechtenstein wohnt, ebenfalls, weil das Vertragsgebiet das Fürstentum einschliesst.
Das Wettprogramm folgt einer geschlossenen Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen. Was nicht auf der Liste steht, kann nicht angeboten werden. Eckball- und Kartenmärkte sind auf der Liste nicht zu finden, eine Esports-Sektion ebenso wenig. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehshows sind ohnehin ausgeschlossen.
Die Einsatzgrenzen sind operatoreigene Regeln, nicht gesetzlich: Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.
Beim Spielerschutz gilt das, was im entsprechenden Abschnitt beschrieben ist: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, Senkung sofort, Erhöhung nach 72 Stunden, freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage, Sperre von 1 bis 180 Tagen produktbezogen, unbefristete Sperre im schweizweiten Register.
Beim Cash-Out bietet Sporttip volle Auszahlung für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur online und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Wer Cash-Out nutzt, sollte wissen, dass es ein Feature ist, kein Versprechen.
Das Urteil über Swisslos Sporttip fällt nüchtern aus: Es ist die einzige seriöse Adresse für Sportwetten in der Deutschschweiz, mit allen Vor- und Nachteilen eines bewilligten Anbieters. Wer mit dem geschlossenen Wettprogramm leben kann, wer mit den vom Betreiber gesetzten Limits zurechtkommt und wer sich an die Verlustlimiten halten will, der findet hier ein vollständig reguliertes Angebot. Wer darüber hinausgehende Märkte oder höhere Limits braucht, findet sie in der Schweiz nicht legal.
Loterie Romande Jouez Sport
Jouez Sport ist das Gegenstück zu Sporttip in der Westschweiz. Wer in Genf, Lausanne, Sitten, Neuenburg, Freiburg oder Jura wohnt, kann sich ein Online-Konto eröffnen und unter dem Markennamen Jouez Sport wetten. Wer in der Deutschschweiz wohnt, kann sich bei Loterie Romande nicht registrieren, weil das Vertragsgebiet nicht das eigene ist.
Die Verkaufsstellenstruktur ist dicht: 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, dazu die Online-Plattform. Für Wettende, die ihren Schein lieber am Schalter abgeben, ist das ein Vorteil gegenüber reinen Online-Anbietern.
Die Spielregeln und Schutzmassnahmen folgen denselben Grundsätzen wie bei Swisslos: Schweizer Bewilligung, Gespa-Aufsicht, Verlustlimiten, Sperrsystem, geschlossenes Wettprogramm. Die konkreten Werte, etwa die Höhe der Limits oder die genauen Spielregeln, sind in den eigenen Bedingungen von Jouez Sport festgelegt; die Gespa-Aufsicht ist dieselbe.
Das Urteil über Loterie Romande Jouez Sport ist das Spiegelbild des Urteils über Swisslos: Es ist die einzige seriöse Adresse für Sportwetten in der Romandie, mit derselben Struktur und demselben Rahmen. Wer in der Westschweiz wohnt, landet hier, sofern das Wettprogramm den eigenen Bedarf deckt. Wer Märkte oder Quoten sucht, die das bewilligte Programm nicht hergibt, findet sie in der Schweiz nicht legal.
Anbieter ohne Schweizer Bewilligung
Die folgenden Marken sind im Schweizer Markt präsent und werden regelmässig von Wettenden angetroffen. Sie werden hier nicht empfohlen, sondern aufgeführt, um eine vollständige Einordnung der Marktsituation zu gewährleisten. Wer eine dieser Marken nutzt, sollte sich der rechtlichen Lage in der Schweiz bewusst sein.
Was allen gemeinsam ist
Allen gemeinsam ist: keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz. Eine in einem anderen Land ausgestellte Lizenz, gleich aus welchem Land sie stammt, hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Die Lizenz, die der Anbieter nach aussen trägt, ist nach Schweizer Recht unerheblich.
Daraus folgt konkret: Wer bei einem dieser Anbieter wettet, kann im Strafverfahren gegen den Anbieter seine Einsätze und Gewinne verlieren. Wer eine Auszahlung bestreitet, hat vor Schweizer Gerichten keinen einfachen Weg. Wer sich selbst sperren lassen will, ist auf die Kooperation des Anbieters angewiesen, und es gibt keine Schweizer Stelle, die diese Kooperation erzwingt. Wer ein Bonusangebot annimmt, akzeptiert die Regeln dieses Anbieters, nicht die Regeln der Gespa.
Einzelschicksale und ihre Muster
Rollbit ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung. Der Name ist im Schweizer Markt wenig bekannt, was die Nutzung nicht ungefährlicher macht; eine fehlende Schweizer Bewilligung bleibt eine fehlende Schweizer Bewilligung.
Betwinner ist im europäischen Markt verbreitet, in der Schweiz jedoch nicht bewilligt. Die Marke ändert nichts an der Rechtslage, sie ist nach Schweizer Recht ohne Bewilligung.
bet-at-home ist eine der Marken, die die Gespa im Zusammenhang mit Domain-Hopping namentlich erwähnt. Das heisst nicht, dass die Marke schlechter ist als andere; es heisst, dass die Gespa die Praxis dieser Anbieter, nach Sperrungen innert weniger Stunden neue Domains aufzuschalten, beim Namen kennt.
BetAlright, WirWetten, BetOnRed, Wettigo und Bruce Bet sind weitere Marken ohne Schweizer Bewilligung. Bei diesen Marken gelten die allgemeinen Bestimmungen für alle Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: keine Schweizer Aufsicht, kein Schutz durch das Sperrregister und keine Rechtsgrundlage für Schweizer Wettende.
Warum das Bild nicht vollständiger wird
Ein naheliegender Einwand: Man könnte doch wenigstens die Quoten, die Bonusbedingungen oder die Auszahlungszeiten dieser Anbieter prüfen, dann liesse sich immerhin sagen, welches Angebot «attraktiv» ist. Das wäre eine Bewertung von Angeboten, die in der Schweiz nicht beworben werden dürfen (Art. 74 Abs. 3 BGS), und das wäre eine Bewertung von Anbietern, die in der Schweiz keine Bewilligung haben. Eine solche Bewertung hiesse, das Werbeverbot zu unterlaufen und die Sperrliste der Gespa zu ignorieren.
Die ehrliche Antwort lautet deshalb: Diese Marken können genannt werden, sie können rechtlich eingeordnet werden, und sie können gewürdigt werden als das, was sie sind. Mehr lässt sich seriös nicht sagen, ohne gegen das BGS zu verstossen.
Das Urteil über diese Gruppe
Das Urteil über die Gruppe der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung fällt für jede Marke identisch aus, weil die rechtliche Lage identisch ist: Keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche Einziehung von Einsätzen und Gewinnen im Strafverfahren, kantonale Steuerpflicht auf Gewinnen. Wer dennoch bei einem dieser Anbieter spielt, zahlt einen Preis, der in der Werbung nicht steht: das Risiko, dass das eigene Geld auf einem ausländischen Konto liegt, ohne dass eine Schweizer Stelle es zurückholen kann.
Was eine bewilligte Wette konkret kostet: Erwarteter Verlust an einem Beispiel
Die Mechanik hinter dem Preis
Eine Sportwette ist kein Transfer von einem Konto auf ein anderes; sie ist ein Geschäft mit einem Buchmacher, der auf beiden Seiten eine Marge einbaut. Diese Marge zeigt sich, wenn man die Quoten aller möglichen Ausgänge eines Marktes zusammennimmt. Für einen Zwei-Wege-Markt mit Quote 1.90 auf jede Seite ergibt die Auszahlungsquote 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), also rund 1 ÷ 1.0526, was ungefähr 0.95 ergibt. Das heisst: 95 % der Einsätze werden im Schnitt an die Wettenden zurückgezahlt, 5 % behält der Veranstalter. Die Marge ist also 5 % des Marktvolumens.
Das ist die Mechanik hinter jeder Wette, bei Swisslos und bei Loterie Romande gleichermassen. Es ist die Art, wie ein Buchmacher Geld verdient, unabhängig davon, wer gewinnt.
Beispielrechnung mit eigenem Budget
Eine Wettperson in der Schweiz, die mit einem Monatsbudget von CHF 1’000 spielt und dieses Budget einmal vollständig umsetzt, setzt also CHF 1’000 an Einsätzen. Bei einer angenommenen Marge von 5 % auf einem Zwei-Wege-Markt liegt der erwartete Verlust bei rund CHF 50, also CHF 1’000 × 0.05.
Das ist der statistische Mittelwert über viele Wetten. Eine einzelne Wette kann sehr gut ausgehen oder sehr schlecht; im Durchschnitt, bei einer angenommenen Marge von 5 %, zahlt der Wettende rund CHF 50 pro CHF 1’000 Umsatz. Das ist der Preis der Unterhaltung, und er ist unabhängig davon, ob der Anbieter in der Schweiz bewilligt ist oder im Ausland sitzt.
Was die Bandbreite zeigt
Die Marge schwankt von Markt zu Markt. Ein Favoritenmarkt mit sehr unterschiedlichen Quoten kann eine höhere Marge haben als ein ausgeglichenes Spiel. Die Beispielrechnung mit 5 % ist illustrativ, nicht allgemeingültig. Wer ein niedriges Budget hat, sollte sich bewusst sein, dass die Marge proportional zum Umsatz wächst; wer viel setzt, zahlt viel Marge. Wer den Umsatz klein hält, zahlt wenig Marge. Die Mechanik ist einfach, ihre Konsequenzen sind es auch.
Konsequenz für das Spielverhalten
Das heisst für das eigene Verhalten: Wer CHF 1’000 im Monat setzt, gibt im Schnitt CHF 50 für die Möglichkeit aus, mehr zu gewinnen. Wer CHF 10’000 im Monat setzt, gibt im Schnitt CHF 500 aus. Das ist keine Warnung, das ist eine Mechanik. Sie gilt für jeden Buchmacher.
Wie Wettende die richtige Plattform wählen
Die Frage, die zuerst kommt
Wer in der Schweiz wettet, sollte zuerst die Frage stellen: Möchte ich im Rahmen des Schweizer Gesetzes spielen, oder akzeptiere ich das Risiko, ausserhalb zu spielen? Die Frage klingt abstrakt, aber sie entscheidet, welche Plattform überhaupt in Frage kommt.
Wer im Rahmen des Gesetzes spielen will, hat die Wahl zwischen Swisslos Sporttip und Loterie Romande Jouez Sport, je nach Wohnsitzkanton. Das ist die gesamte Auswahl, mehr gibt es in der Schweiz nicht.
Wer das Risiko akzeptiert, kann bei beliebigen Anbietern spielen, die eine Schweizer IP-Adresse nicht blockieren oder deren Domain noch nicht gesperrt ist. Diese Wahl ist frei, aber sie hat den Preis, der in den vorherigen Abschnitten beschrieben ist: keine Schweizer Aufsicht, möglicher Einzug im Strafverfahren, keine Sperre im Schweizer Register, kantonale Steuerpflicht.
Was eine bewilligte Plattform konkret bietet
Eine bewilligte Plattform bietet fünf Dinge, die eine nicht bewilligte nicht bietet. Erstens: Die Gespa beaufsichtigt das Angebot und prüft die Spiele. Zweitens: Das schweizweite Sperrregister schliesst gesperrte Personen aus. Drittens: Auszahlungen erfolgen auf das Konto des Spielkonto-Inhabers, mit Identitätsprüfung. Viertens: Erträge aus Grossspielen fliessen in die AHV/IV und in gemeinnützige Zwecke der Kantone. Fünftens: Wer sich beschwert, hat einen Ansprechpartner; die Gespa und die kantonalen Aufsichtsbehörden sind zuständig.
Das ist nicht wenig. Es ist der Grund, warum die Schweiz den Markt auf zwei Veranstalter beschränkt hat: Sie will sicherstellen, dass die Schutzmechanismen tatsächlich greifen.
Was eine bewilligte Plattform nicht bietet
Eine bewilligte Plattform bietet nicht die ganze Breite an Märkten, die internationale Anbieter zeigen. Eckballmärkte, Kartenmärkte, Esports-Wetten, Mikrowetten auf den nächsten Spielzug: Diese Märkte sind in der Schweiz nicht bewilligt, weil sie auf der Gespa-Liste nicht stehen. Wer solche Märkte sucht, findet sie in der Schweiz nicht legal.
Eine bewilligte Plattform bietet auch keine Kryptowährungen als Einzahlung. Auszahlungen gehen auf ein Konto im Namen des Spielkonto-Inhabers, anonym ist nicht möglich. Wer Krypto-Einzahlung sucht, findet sie in der Schweiz nicht.
Was das für die eigene Wahl bedeutet
Die Wahl ist also nicht «besser oder schlechter», sondern «Schutz oder Breite». Wer in der Schweiz legal wettet, wählt Schutz und akzeptiert die Breitenbeschränkung. Wer internationale Märkte und Krypto-Einzahlung will, wählt Breite und akzeptiert den Weg ausserhalb der Schweizer Aufsicht. Beide Wege sind möglich, aber sie haben unterschiedliche Preise, und der Text nennt beide Preise beim Namen.
Was eine Sperrliste für die Praxis bedeutet
Für Wettende in der Schweiz
Wer in der Schweiz wohnt und einen ausländischen Anbieter öffnen will, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Domain gesperrt ist. Die DNS-Sperre führt dazu, dass die Webseite nicht lädt. Das ist die Wirkung der Sperrliste. Wer sie umgehen will, braucht ein VPN oder einen ausländischen DNS-Server; technisch ist das einfach, rechtlich bleibt es eine Nutzung eines in der Schweiz nicht bewilligten Angebots.
Die Sperrliste ist also kein Verbot, das technisch nicht zu umgehen wäre. Sie ist eine Hürde, und sie soll vor allem den bequemen Weg versperren. Wer den bequemen Weg nimmt, landet mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem bewilligten Anbieter. Wer den unbequemen Weg sucht, findet ihn; er hat nur einen höheren Preis.
Für Anbieter
Für Anbieter ohne Schweizer Bewilligung bedeutet die Sperrliste, dass sie ihre Domain in regelmässigen Abständen verlieren und durch eine neue ersetzen müssen. Die Gespa nennt diese Praxis Domain-Hopping und führt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele an. Das ist ein Katz-und-Maus-Spiel, bei dem die Aufsichtsdynamik auf der Seite der Gespa liegt: Sie publiziert eine neue Liste, die Anbieter reagieren mit neuen Adressen, die Gespa sperrt auch sie. Ende 2025 standen 671 Domains auf der Liste, fünf Listen im Jahr 2025 hatten 181 neue Domains hinzugefügt.
Die Sperrliste hat allerdings zwei Grenzen, die die Gespa offen benennt. Sie hat keine Eingriffsmöglichkeiten bei Zahlungsdienstleistern, also keine Möglichkeit, die Geldflüsse zu kappen. Und internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist gegen illegale Anbieter oft nicht durchsetzbar. Wer zahlt, kann also auch nach einer Sperre noch zahlen, solange der Anbieter eine neue Domain hat.
Für Werbung
Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS). Affiliate-Websites, die mit Bonus-Links auf nicht gesperrte Domains illegaler Anbieter verweisen, verletzen dieses Verbot. Wer auf einen solchen Link klickt, sollte sich bewusst sein, dass er in ein Angebot ohne Schweizer Bewilligung geführt wird. Die Gespa hat 2025 ausdrücklich auf diese Praxis hingewiesen.
Was die Forschung offenlässt
Was im Text nicht steht, hat einen Grund: Es gibt keine Belege dafür, die eine Schweizer Wettperson braucht. Wer eine konkrete Quote zu einem konkreten Markt wissen will, öffnet die Sporttip- oder Jouez-Sport-Plattform und liest sie dort ab. Wer eine konkrete Bonusbedingung prüfen will, liest die Bedingungen des Anbieters, bei dem er spielt. Wer eine Auszahlungszeit prüfen will, probiert sie aus oder liest die Erfahrungsberichte anderer Nutzer. Diese Prüfung muss am Ort des Angebots stattfinden, nicht in einem Einordnungstext.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?
Nein. Eine ausländische Lizenz, gleich aus welchem Land, hat in der Schweiz keine Wirkung. Das Geldspielgesetz verlangt für Geldspiele, die in der Schweiz durchgeführt werden, eine Schweizer Bewilligung, und diese gilt ausschliesslich in der Schweiz (Art. 4 BGS). Eine deutsche Lizenz deckt den deutschen Markt, nicht den Schweizer.
Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Bewilligung erkennbar?
In der Schweiz dürfen nur Swisslos und Loterie Romande online Sportwetten anbieten, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung von 2019. Eine Schweizer Bewilligung erkennt man daran, dass der Anbieter Swisslos mit Produkt Sporttip oder Loterie Romande mit Produkt Jouez Sport ist, dass die Gespa als Aufsicht genannt wird, dass die Registrierung einen Ausweis prüft und dass nur Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet ein Konto eröffnen können.
Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?
Wettende haben theoretisch zivilrechtliche Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten oder über internationale Rechtshilfe durchgesetzt werden müssten. Praktisch ist die Durchsetzung schwierig, weil der Anbieter im Ausland sitzt, die Gespa keine Eingriffsmöglichkeiten bei Zahlungsdienstleistern hat und internationale Rechtshilfe in Strafsachen oft nicht durchsetzbar ist. Wer auf sein Geld wartet, wartet lange.
Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?
Die Sperrliste der Gespa ist eine Allgemeinverfügung, die im Bundesblatt veröffentlicht wird und alle Domains ausländischer, in der Schweiz nicht bewilligter Geldspielanbieter auflistet. Schweizer Fernmeldedienstanbieter setzen die Sperre per DNS um, sodass die Domains für Endgeräte mit Schweizer Standard-DNS nicht erreichbar sind. Ende 2025 standen 671 Domains auf der Liste. Die Sperre hat eine Grenze, das Domain-Hopping: Anbieter schalten oft innert weniger Stunden neue Domains auf.
Macht sich eine Person strafbar, die bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?
Nein. Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Das stellt das Bundesamt für Justiz klar. Allerdings können Einsätze und Gewinne im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich bei solchen Angeboten nicht garantieren oder kontrollieren.
Wie sind Gewinne ausländischer Anbieter im Vergleich zu Sporttip oder Jouez Sport steuerlich zu behandeln?
Gewinne aus Schweizer Sportwetten sind bis zum Freibetrag steuerfrei, der Freibetrag des Bundes liegt ab 2026 bei CHF 1’071’000, der kantonale Freibetrag variiert. Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis, etwa jene des Kantons Thurgau, behandelt solche Gewinne als vollumfänglich steuerbares Einkommen. Im Zweifel fragen Wettende die kantonale Steuerverwaltung oder einen Steuerberater.
Auszahlung verweigert: Welche Ansprüche bleiben?
Wenn ein ausländischer Anbieter eine Auszahlung verweigert, stehen Wettenden in der Schweiz die üblichen zivilrechtlichen Wege offen, also Klage am Sitz des Anbieters oder am eigenen Wohnsitz nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Praktisch sieht es so aus: Der Anbieter sitzt im Ausland, die Durchsetzung eines Urteils erfolgt über internationale Rechtshilfe, und die Gespa hat gegen illegale Anbieter weder Eingriffsmöglichkeiten bei Zahlungsdienstleistern noch Mittel der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Wer auf sein Geld wartet, wartet lange oder verliert es.
Die Frage «Kann ich mein Geld zurückholen?» hat also eine ehrliche Antwort: theoretisch ja, praktisch kaum. Das ist der Preis, der gezahlt wird, wenn man die Schweizer Bewilligung umgeht.
Rechtslage – fussballwettenportal
Inhalt erstellt vom Team «fussballwettenportal»
