Wer in der Schweiz ein Gratis-Startguthaben bekommt – und wer dafür zahlt
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Stand: Oktober 18, 2026. Geprüft gegen die aktuelle Gespa-Veröffentlichung und die Spielregeln der beiden bewilligten Schweizer Veranstalter.
Die Rechtslage: warum in der Schweiz nur zwei Anbieter Gratis-Startguthaben vergeben dürfen
In der Schweiz ist Sportwetten ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019). Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Aufsichtsbehörde ist die Gespa – die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern –, nicht die ESBK, die nur Spielbanken überwacht.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und stützt ihre Tätigkeit auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Loterie Romande betreut die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und nennt als Kontakt Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne.

Was darf bewettet werden? Nur Sportereignisse, und zwar ausschliesslich aus der geschlossenen Liste der Gespa – die Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten in der Fassung vom 10.09.2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Frauenwettbewerbe sind nur erfasst, soweit sie aufgeführt sind; Qualifikationsrunden nur, soweit sie aufgeführt sind; Rangwetten nur, wenn die Rangierung über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podium entscheidet, niemals auf Trainingsläufe. Eckball- oder Kartenmärkte fehlen, ebenso eine Esports-Sektion. Veranstaltungen mit überwiegend Minderjährigen sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Live-Wetten sind zugelassen, vor Spielbeginn und live, soweit der Veranstalter eine entsprechende Verfügung hat; das BGS kennt keine zusätzliche Einschränkung bestimmter Live-Märkte.
Eine ausländische Bewilligung – ob Curaçao, Malta oder Deutschland – hat hierzulande rechtlich keinen Bestand. Wer ohne Schweizer Lizenz Sportwetten organisiert, macht sich strafbar: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Handeln bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt keinen Schweizer Schutz und keine Schweizer Aufsicht. Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekomanbieter per DNS blocken (Art. 86–93 BGS; erste Liste am 3. September 2019, Ende 2025 waren es 671 Domains). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt – die Gespa nennt das Domain-Hopping und führt etwa Interwetten, Bet-at-Home und bet365 als Beispiele auf der Liste.
Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Gratis-Spiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS); im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht der Loterie Romande 24 solcher Bewilligungen und Swisslos 8. Beworbene Summen und Bedingungen kommen nur aus den Spielregeln der beiden Veranstalter.
Die ehrliche Einordnung: Offshore heisst keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister, kein Schweizer Rechtsweg, ausländische Gewinne nach kantonalem Steuerrecht. Bewilligt heisst voller Schweizer Schutz, aber zwei Veranstalter, geschlossene Sportarten- und Wettartenliste, Wohnsitzpflicht und Identitätsprüfung. Keine Seite ist per se «die sichere Wahl».
Wer in der Schweiz ein Online-Konto eröffnen darf
Für ein Online-Konto bei Swisslos oder Loterie Romande braucht es mindestens 18 Jahre, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet des jeweiligen Veranstalters, und es darf keine Spielsperre bestehen (Art. 47 Abs. 3 VGS). Swisslos liest die Daten aus dem hochgeladenen Ausweis und gleicht sie mit Adressdatenbanken ab; jede Person darf sich nur einmal registrieren. Sporttip akzeptiert Spielende aus den Deutschschweizer Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, aus dem Tessin und aus dem Fürstentum Liechtenstein. Jouez Sport bedient FR, GE, JU, NE, VD und VS. Wer im anderen Sprachraum wohnt, kann sich beim jeweils anderen Veranstalter nicht registrieren – eine Lücke, die ausländische Anbieter mit Werbung füllen.

Wer bei einem Wettereignis als Wettkämpfer antritt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten; Verstösse können die Wette ungültig machen. Minderjährige sind von der Teilnahme ausgeschlossen – Sporttip-Wetten stehen ausschliesslich Personen ab 18 Jahren offen.
Spielerschutz: Limiten, Sperren und Aufsicht vor der ersten Wette
Vor der ersten Sporttip-Wette müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, bei Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Das BGS verlangt vom Veranstalter, dass er eine oder mehrere Oberwerte für täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsatz oder Verlust festlegt (Art. 87 VGS); eine Senkung muss sofort wirken, eine Erhöhung nach 24 Stunden – Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren Bedingungen selbst die strengere 72-Stunden-Frist an. Eine gesetzlich fixe Einzahlungs-Obergrenze für alle Spielenden kennt die Schweiz nicht.
Die Spielsperre ist im BGS geregelt (Art. 80–82). Überschuldete oder spielsüchtige Personen können ausgeschlossen werden, und Spielende können sich selbst ausschliessen; jeder Ausschluss wird in einem schweizweiten Register eingetragen. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird im Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine selbstgewählte Pause lässt sich frühestens nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), unter Mitwirkung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Der Veranstalter muss eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten anbieten (Art. 89 VGS). Ausgeschlossene oder minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Bei Loterie Romande liegen die Einzahlungslimiten ebenfalls beim Spielenden: höchstens CHF 10’000 innert 30 Tagen auf das Spielerkonto, und das Wallet-Guthaben darf höchstens CHF 10’000 betragen. Auch Gratisspielguthaben ist bei beiden Veranstaltern ausdrücklich nicht auszahlbar.
Was nicht existiert: Es gibt in der Schweiz kein Zahlungs-Block-Tool gegen unbewilligte Wettanbieter, und kein Schweizer Buchmacher zahlt anonym oder in Kryptowährungen aus – Gewinne und Saldi gehen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS), und Kredit an Spielende ist verboten (Art. 75 Abs. 1 BGS).
Was ein Startguthaben in der Schweiz überhaupt ist
«Startguthaben» ist kein feststehender Rechtsbegriff, sondern ein Werbeversprechen: ein Betrag, den ein neuer Kunde ohne eigene Einzahlung erhält, um Wetten zu platzieren. Was in der Schweiz als Startguthaben gilt, ist Gratisspielguthaben im Sinne des BGS, und es unterliegt der vorgängigen Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Bei Swisslos heisst es Gratisspielguthaben, bei Loterie Romande Crédit de jeu gratuit oder Crédit gratuit – ein Betrag, der ins Wallet fliesst, mit dem gewettet werden kann und der sich nicht auszahlen lässt.
Die Bedingungen solcher Guthaben sind in der Schweiz eng, weil die Aufsicht sie eng setzt. Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen: Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt wurden 7’000 solcher Guthaben vergeben, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar. Das ist das Bild einer Schweizer Gratis-Aktion – ein kleiner Betrag, eine konkrete Frist, keine Auszahlung, ein Mechanismus zur Spielteilnahme, nicht zur Gewinnauszahlung.
Bei Swisslos gibt es keine dauerhafte Aktion «Gratis-Startguthaben für Neukunden» im engeren Sinn. Was es gibt, ist Gratisspielguthaben aus bewilligten Promotionen, und es gelten dieselben Regeln: nicht auszahlbar, mit eigener Frist, an konkrete Aktionen gebunden. Zusätzlich zahlt Swisslos Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Das gilt für gekauftes Spielguthaben, nicht für Gratisspielguthaben aus Promotionen, das ohnehin nicht auszahlbar ist.
Warum die Beträge in der Schweiz klein bleiben
Die Logik der Aufsicht: Je höher das beworbene Gratisguthaben, desto grösser der Anreiz, ein Konto nur wegen der Prämie zu eröffnen – und desto mehr Spielende setzen sich einem Risiko aus, das sie sonst nicht eingegangen wären. Die Gespa begrenzt die Bewilligungspraxis deshalb auf kleine Beträge, kurze Fristen und konkrete Anlässe, oft in Verbindung mit Stadionaktionen oder Saisonstarts. Wer ein Konto bei Swisslos oder Loterie Romande mit der Erwartung eröffnet, ein «100 % Bonus»-Paket zu erhalten, sucht etwas, das die Schweiz strukturell nicht anbietet.
Ausländische Anbieter bewerben oft das Gegenteil: höhere Summen, längere Laufzeiten, grosszügig erscheinende Bedingungen. Diese Summen sind in der Schweiz nicht bewilligt. Sie kommen aus Werbung, die das Geldspielgesetz (Art. 74 Abs. 3 BGS) untersagt und mit Bussen bis CHF 500’000 bedroht. Wer auf eine solche Seite klickt, hat keinen Schweizer Anbieter vor sich, sondern einen, der mit Domain-Hopping den Schweizer Sperren ausweicht.
Was Gratisspielguthaben wirklich kostet
Gratisspielguthaben hat einen rechnerischen Wert, der sich aus dem erwarteten Gewinn unter den Bedingungen der Märkte ergibt, auf denen es eingesetzt wird. Auf einem ausgeglichenen Zweiwege-Markt mit beiden Seiten zu Quote 1.90 liegt die Auszahlungsquote bei rund 52.6 % und der Margenanteil des Veranstalters bei rund 47.4 % – das heisst: von jedem Franken, der auf dem Markt gesetzt wird, wandert im Schnitt etwa die Hälfte zurück an die Spielenden, der Rest ist die Marge. Setzt man ein CHF 10-Startguthaben auf eine 1.90-Wette, beträgt der erwartete Bruttogewinn rund CHF 4.74 – das ist die Auszahlungsquote mal (Quote minus 1), also 0’526 × 0.90. Davon geht nichts ab, weil das Guthaben selbst nicht ausbezahlt wird; man kann nur den Gewinn auf dem Markt abschöpfen. Über 7’000 solcher Guthaben in einer Stadionaktion entspricht das einem Brutto-Wert von etwa CHF 33’000 – klein im Verhältnis zur Werbung, die dieselbe Aktion in Online-Bannern trägt.
Die Punktlandung: Gratisspielguthaben ist ein Marketing-Bonus-Aufhänger, kein finanzielles Angebot. Wer es nutzt, gewinnt oder verliert nach den Quoten und der Marge der Schweizer Veranstalter, nicht nach dem beworbenen Nennwert. Auszahlbar ist es nie – der Wert liegt im Gewinn, den es auf einem Markt abwirft, nicht im Betrag auf dem Wallet. Und der Gewinn wiederum hängt davon ab, welche Mindestquote gilt, welche Märkte freigeschaltet sind und wie lange das Guthaben gültig bleibt.
Die zehn Anbieter im Vergleich
Die nachfolgende Übersicht stellt die zwei in der Schweiz bewilligten Veranstalter an die Spitze und listet anschliessend die ausländischen Anbieter, deren Werbung Schweizer Spielende in Suchergebnissen und Bonusvergleichen tatsächlich sehen. Die Reihenfolge der ausländischen Anbieter folgt keiner Werbe- oder Qualitätsaussage, sondern dem Alphabet – sie alle sind in der Schweiz nicht bewilligt, und keiner ist mit den bewilligten Veranstaltern vergleichbar.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Ja (Bewilligung) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Ja (Bewilligung) | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| Betclic | Keine Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| BDMBet | Keine Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| BillyBets | Keine Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| DirectionBet | Keine Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| HornetBet | Keine Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| IviBet | Keine Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Jackbit | Keine Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Unibet | Keine Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
Die Tabelle trennt die beiden Gruppen konsequent. Wer in der Schweiz wettet, hat nur zwei rechtlich tragfähige Adressen; die übrigen acht werben mit Gratiskrediten, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, und unterliegen weder dem Schweizer Ausschlussregister noch dem Schweizer Rechtsweg.
Swisslos Sporttip – der eine Deutschschweizer Veranstalter
Swisslos ist die eine der beiden bewilligten Adressen für Sportwetten in der Schweiz. Sitz in Basel, Produktname Sporttip, Vertragsgebiet die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein. Wer dort wohnt, kann ein Online-Konto eröffnen, verifizieren und einzahlen – die übrigen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung bleiben ausgeschlossen.
Was Swisslos als Startguthaben anbietet
Swisslos hat keine dauerhafte «Gratis-Startguthaben»-Aktion für Neukunden. Was es gibt, sind bewilligte Gratisspielguthaben aus konkreten Promotionen, etwa Stadionaktionen oder saisonalen Anlässen, die von der Gespa vorgängig zu genehmigen sind. Das Guthaben fliesst ins Wallet, ist nicht auszahlbar, hat eine eigene Frist und unterliegt den Wettbedingungen des Produkts.
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus – ab der dritten Auszahlung fällt eine Kommission von 3 % an. Das gilt für gekauftes Guthaben, nicht für Gratisaktionen. Aufladen lässt sich das Wallet per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein ab CHF 20; innert 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Unter den Zahlungsarten nennt Swisslos PostFinance Pay, bestätigt direkt in der PostFinance App.
Wettbedingungen, die das Guthaben einhegen
Mindesteinsatz bei Sporttip: CHF 1 für Einzel- und Kombinationswetten. Höchsteinsatz: CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 pro Systemwette. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Der Gewinn ergibt sich aus Einsatz × Quote, bei Kombinationen aus Einsatz × Gesamtquote (Produkt der Einzelquoten), und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet.
Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer (Fussball 90 Minuten) plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden (oder im Turnierrahmen) nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Gewinnen, die nicht innert 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Swisslos-Zwecks; eine Einsprache bei verweigerter Auszahlung muss innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief erfolgen.
Live-Wetten funktionieren unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten ebenfalls mit Quote 1.00 werten.
Boni, die das beworbene Guthaben ergänzen
Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online (Prematch, Live, Systemwetten) und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Einzelquote von mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn Voraussagen, mit eigener Limitierung von Einsatz und Gewinnerhöhung. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Ereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide Boosts sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei Cash-Out verfällt der Boost.
Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen; Swisslos muss Cash-Out nicht für alle Wetten anbieten. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Ereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.
Voneinander abhängige Ereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Auszahlung und Verjährung
Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 überweist Swisslos bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Verfall: 26 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung der Wettauswertung verfallen nicht abgeholte Gewinne.
Bewertung
Swisslos Sporttip ist für Schweizer Spielende im Vertragsgebiet die rechtlich tragfähige Adresse für Sportwetten – nicht weil das Produkt das grösste Werbeversprechen abgibt, sondern weil es das einzige mit Schweizer Bewilligung ist. Gratisguthaben gibt es nur in bewilligten Aktionen, immer nicht auszahlbar, immer mit Frist. Wer ein Konto eröffnet, akzeptiert die Spielregeln mit ihren Mindestquoten, Limiten und Cash-Out-Bedingungen. Wer ein «grösseres» Startguthaben sucht, sucht etwas, das in der Schweiz strukturell nicht angeboten wird.
Loterie Romande Jouez Sport – der eine Westschweizer Veranstalter
Die Loterie Romande ist die zweite bewilligte Adresse und betreut die Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sitz in Lausanne, 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz, 221 Mitarbeitende. Wer im Vertragsgebiet wohnt, kann ein Konto eröffnen und online wetten; Spielende aus der Deutschschweiz und dem Tessin sind ausgeschlossen.
Was Loterie Romande als Startguthaben anbietet
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande, gelaufen vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026, zeigt das Muster: 7 Aktionstage, 7’000 Stück à CHF 10 Spielguthaben, eingelöst innert 7 Tagen über einen Stadioncode, gültig 30 Tage, nicht auszahlbar. Es ist keine Neukunden-Aktion im engeren Sinn, sondern eine Aktion für verifizierte Konten in einer konkreten Phase. Eine dauerhafte «Gratis-Startguthaben»-Aktion für neue Konten ist im Spielregelwerk nicht vorgesehen.
Einzahlungen auf das Spielerkonto sind bei Loterie Romande auf CHF 10’000 pro 30 Tage limitiert, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf die angegebene IBAN überwiesen; Gratisspielguthaben ist auch hier nicht auszahlbar.
Wettbedingungen im Überblick
Die Loterie Romande wendet das gleiche BGS-Regime an wie Swisslos: 18 Jahre Mindestalter, verifizierte Identität, keine doppelten Konten, Wohnsitz im Vertragsgebiet. Verlust- und Einzahlungslimiten setzt der Spielende selbst. Die Regeln zu Limits, Sperren und Spielausschluss folgen dem Règlement Général des jeux de la Loterie Romande in der 24. Auflage (Juni 2023), gestützt auf das BGS.
Bewertung — Loterie Romande Jouez Sport
Loterie Romande Jouez Sport ist für die Westschweiz die bewilligte Adresse; das Werbeversprechen eines Startguthabens bleibt strukturell klein, befristet und an konkrete Aktionen gebunden. Wer in der Westschweiz wohnt, hat hier die rechtlich tragfähige Wahl – und genau die Bedingungen, die das BGS vorgibt.
Betclic – ausländisch, ohne Schweizer Bewilligung
Betclic gehört zur Gruppe der ausländischen Anbieter, die in der Schweiz nicht bewilligt sind. Solche ausländischen Lizenzen haben hier rechtlich keinen Bestand; das Angebot fällt unter die gesperrten oder zu sperrenden Domains, die die Gespa auf der Sperrliste führt. Wer auf Betclic spielt, ist nicht an das Schweizer Sperrsystem angeschlossen, hat im Streitfall keinen Schweizer Rechtsweg, und Gewinne unterliegen der kantonalen Steuerpraxis.
Das «Startguthaben», mit dem Betclic wirbt, fällt unter ausländische Werbeversprechen, die gegen Schweizer Recht verstossen. Es gibt keine Gespa-Bewilligung für dieses Angebot; die Aufsichtsbehörde hat es nicht geprüft, und der Betreiber hat sich der Schweizer Aufsicht nicht unterstellt.
Für wen tauglich? Aus Sicht eines Schweizer Spielenden: für niemanden, der in der Schweiz wohnt und hier wetten will. Wer trotzdem spielt, sitzt auf einem Angebot ohne Schweizer Schutz und ohne Schweizer Sperre – der Verlustschutz, den die BGS-Limiten bieten, existiert dort nicht, und die Spielsperre wirkt nicht, weil der Anbieter nicht an das Schweizer Register angeschlossen ist.
BDMBet – ausländisch, ohne Schweizer Bewilligung
BDMBet zählt zu den ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung; das Angebot fällt in dieselbe Kategorie wie die übrigen nicht bewilligten Buchmacher. Domains können auf der Gespa-Sperrliste landen; Schweizer Schutz, Schweizer Sperrsystem und Schweizer Rechtsweg greifen nicht.
Das beworbene Startguthaben ist eine ausländische Werbung ohne Schweizer Bewilligung und fällt unter Art. 74 Abs. 3 BGS. Wer in der Schweiz spielt, hat kein Verbraucherschutzregime aus dem BGS zur Seite – keine Pflicht-Limiten, keine Spielsperre im Schweizer Register, keine Auszahlung auf ein verifiziertes Schweizer Bankkonto nach Schweizer Vorgaben.
Für wen tauglich? Wie alle Anbieter ohne Schweizer Bewilligung: für niemanden, der in der Schweiz wohnt und den Schutz des BGS sucht. Wer einen Bonusjagd-Vergleich sucht, findet diese Summen bei anderen Adressen – die Frage ist nicht, wie viel beworben wird, sondern was im Konfliktfall gilt.
BillyBets – ausländisch, ohne Schweizer Bewilligung
BillyBets wirbt mit Startguthaben, hat aber keine Schweizer Bewilligung. Ausländische Lizenzen wirken in der Schweiz nicht; die Sperrliste der Gespa kann die Domain führen, und der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrsystem angeschlossen.
Die Bedingungen eines «Startguthabens» auf einer BillyBets-Werbeseite entstammen dem ausländischen Hausrecht, nicht dem BGS. Es gibt keine Schweizer Aufsicht über die Umsetzung dieser Bedingungen, kein Schweizer Ausschlussregister, das bei Selbstsperre greift, und keine Schweizer Steuerbehandlung, die an die Vorgaben für bewilligte Grossspiele anknüpft.
Eignung? Keine für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Wer dennoch dort spielt, sollte bedenken, dass die Werbung gegen das Geldspielgesetz (Art. 74 Abs. 3 BGS) verstösst und der Anbieter keine Schweizer Aufsicht kennt.
DirectionBet – ausländisch, ohne Schweizer Bewilligung
DirectionBet gehört zu den Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Die beworbenen Startguthaben sind ausländische Werbeaktionen, die gegen die Regeln von Art. 74 Abs. 3 BGS verstossen. Es fehlt jede rechtliche Grundlage nach Art. 4 BGS.
Für Schweizer Spielende gilt dasselbe wie bei den übrigen Anbietern dieser Gruppe: kein Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister, keine Schweizer Limiten nach Art. 87 VGS, kein Schweizer Rechtsweg, keine Schweizer Sperre. Die Marge und die Bedingungen der beworbenen Aktionen stehen im Hausrecht des Anbieters und sind nicht durch die Gespa geprüft.
Eignung? Keine für Spielende in der Schweiz, die die Sicherheit des BGS-Regimes suchen.
HornetBet – ausländisch, ohne Schweizer Bewilligung
HornetBet wirbt mit Startguthaben und hat keine Schweizer Bewilligung. Auch hier: ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS), Domains auf der Sperrliste möglich, kein Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister, kein Schweizer Rechtsweg.
Die Hausregeln der beworbenen Aktionen sind nicht durch die Gespa geprüft. Bonusbedingungen, Mindestquoten, Fristen, Auszahlungswege – alles nach ausländischem Hausrecht. Auszahlungen gehen auf das vom Anbieter akzeptierte Zahlungsmittel; ob eine Schweizer Bank die Gutschrift annimmt oder die Kontoverbindung sperrt, hängt von der Bank selbst ab, nicht von einer Schweizer Aufsicht über den Buchmacher.
Eignung? Keine für Spielende mit Wohnsitz in der Schweiz.
IviBet – ausländisch, ohne Schweizer Bewilligung
IviBet gehört in die Reihe der Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Die beworbenen Startguthaben fallen unter Art. 74 Abs. 3 BGS – in der Schweiz verbotene Werbung für nicht bewilligtes Glücksspiel. Eine ausländische Lizenz hat keine Wirkung; Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen, und der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrsystem angeschlossen.
Aus Sicht eines Schweizer Spielenden: keine Schweizer Limiten, keine Schweizer Spielsperre im Register, keine Schweizer Aufsicht über die Aktion, keine Schweizer Verbrauchsteuerung. Der beworbene Bonusbetrag entstammt dem ausländischen Hausrecht; ob die Bedingungen fair sind, prüft keine Schweizer Stelle.
Für wen tauglich? Für niemanden, der in der Schweiz wohnt.
Jackbit – ausländisch, ohne Schweizer Bewilligung
Jackbit zählt zu den ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung. Solche Lizenzen haben hierzulande keinen rechtlichen Bestand; die Domain kann auf der Sperrliste stehen. Wer auf Jackbit spielt, hat keinen Schweizer Schutz, keine Schweizer Spielsperre im Register und keinen Schweizer Rechtsweg.
Die beworbenen Startguthaben unterliegen dem ausländischen Hausrecht des Anbieters, nicht dem BGS. Auszahlungen richten sich nach den Bedingungen des Anbieters; die Schweizer Vorgaben für bewilligte Grossspiele – Wallet-Limiten, Auszahlung auf verifiziertes Schweizer Konto, Behandlung von Gratisspielguthaben – greifen hier nicht.
Eignung? Keine für Personen, die das Schutzregime des Geldspielgesetzes erwarten.
Unibet – ausländisch, ohne Schweizer Bewilligung
Unibet wirbt in der Schweiz mit Startguthaben, hat aber keine Schweizer Bewilligung. Die Konzession, auf die Unibet in anderen Märkten verweist, hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen; der Anbieter ist nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen.
Die beworbenen Aktionen sind ausländische Werbung, die gemäss Schweizer Glücksspielrecht untersagt ist. Schweizer Spielende, die dort einzahlen, fallen nicht unter die Schutzregeln des BGS – keine Pflicht-Limiten nach Art. 87 VGS, keine Selbstsperre mit Schweizer Registerwirkung, keine Auszahlung nach den Schweizer Vorgaben für bewilligte Grossspiele, keine Schweizer Aufsicht über die Bonusbedingungen.
Für wen tauglich? Für niemanden, der in der Schweiz wohnt.
Wie die Top-10-Bewertung zustande kommt
Die Reihenfolge in der Vergleichstabelle folgt nicht einer «Wer bietet das meiste»-Logik, sondern der Frage, welche Anbieter in der Schweiz überhaupt spielen dürfen. Swisslos Sporttip und Loterie Romande Jouez Sport führen, weil sie die einzigen bewilligten Veranstalter sind. Die übrigen acht folgen ohne Wertung – sie sind alle ausländisch und alle in der Schweiz nicht bewilligt; ein Ranking unter ihnen würde Unterschiede suggerieren, die in der Schweiz irrelevant sind, weil sie alle unter dieselbe Negativ-Kategorie fallen.
Die Spalten zeigen, ob der Anbieter über eine Schweizer Bewilligung verfügt und welcher Veranstalter hinter dem Angebot steht. Andere Details sind für die rechtliche Einschätzung zweitrangig, da die Bewilligung die Nutzung in der Schweiz bestimmt. Wer in der Schweiz wettet, hat die Wahl zwischen den beiden Bewilligten – alles andere ist Werbung, die in der Schweiz verboten ist.
Bonus-Promotions: Frist, Quote und die Frage der Auszahlung
Was ein Schweizer Startguthaben vom ausländischen Werbeversprechen unterscheidet, ist nicht der beworbene Betrag, sondern die Mechanik dahinter. Drei Fragen trennen ein nutzbares von einem nicht nutzbaren Angebot.
Frist. Die Loterie-Romande-Aktion hatte 30 Tage Gültigkeit. Swisslos-Aktionen haben eigene Fristen, die in der jeweiligen Bewilligung festgelegt sind. Wer nach Ablauf der Frist setzt, setzt mit echtem Geld oder gar nicht – das Guthaben ist weg. Auszahlbar wird es auch dann nicht.
Mindestquote und Märkte. Welche Märkte das Guthaben nutzen dürfen, legt der Veranstalter in der Aktion fest. Der Sporttip-Kombiboost verlangt Quote 1.50 je Voraussage; eine Aktion kann andere Mindestquoten setzen. Wer das nicht vorher prüft, wettet mit Guthaben auf Märkten, die nicht zählen – und verbrennt das Guthaben, ohne es zu nutzen.
Auszahlung. Gratisspielguthaben ist bei beiden Schweizer Veranstaltern ausdrücklich nicht auszahlbar. Der Gewinn, den das Guthaben auf einem Markt abwirft, ist auszahlbar; das Guthaben selbst nicht. Das ist der grösste Unterschied zu einem klassischen «Bonusgeld», das nach Umsatz ausgezahlt werden kann – ein solches Modell gibt es im bewilligten Schweizer Markt nicht.
Was Gratisspielguthaben konkret wert ist
Auf einem Zweiwege-Markt mit beiden Seiten zu Quote 1.90 liegt die Auszahlungsquote, also 1 ÷ (1/1.90 + 1/1.90), bei rund 52.6 %; der Margenanteil des Veranstalters beträgt 47.4 %. Für ein CHF 10-Startguthaben heisst das: der erwartete Bruttogewinn liegt bei etwa 0’526 × (1.90 − 1) × 10 = rund CHF 4.74. Das ist der statistische Wert über sehr viele vergleichbare Wetten; für eine einzelne Wette ist es eine Schätzung, kein Versprechen.
Bei einem einseitigen Markt, etwa einem Favoriten zu Quote 1.30 gegen einen Aussenseiter zu Quote 6.50, liegt die Auszahlungsquote niedriger, die Marge höher. Welche Märkte das Startguthaben nutzen darf, legt die Aktion fest – nicht der Markt allein. Wer ein CHF 10-Guthaben auf einem Markt mit Quote 1.10 verspielt, hat einen statistischen Bruttogewinn von etwa CHF 0.50 erwartet; auf einem Markt mit Quote 3.50 sind es etwa CHF 6.60. Beide Zahlen sind Erwartungswerte, keine Garantien.
Die Logik für Schweizer Spielende: Das Guthaben ist da, um gespielt zu werden, nicht um ausbezahlt zu werden. Wer den höchsten erwarteten Wert will, sucht den Markt mit der höchsten Quote, den die Aktion erlaubt – und akzeptiert, dass eine einzelne Wette auch null ausgeben kann.
Zahlungen, Wallet und die Mechanik dahinter
Wer bei Swisslos oder Loterie Romande einzahlt, zahlt auf ein verifiziertes Spielerkonto. Bei Swisslos geht das per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein ab CHF 20, mit PostFinance Pay als einer der genannten Methoden. Innert 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Bei Loterie Romande liegt die Einzahlungslimite ebenfalls bei CHF 10’000 pro 30 Tage, das Wallet-Guthaben ebenfalls bei maximal CHF 10’000.
Gewinne bis CHF 1’000 gehen automatisch ins Wallet; Gewinne darüber werden auf das verifizierte Konto überwiesen. Swisslos überweist bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto. Die Loterie Romande überweist Gewinne über der Wallet-Schwelle auf die angegebene IBAN. Auszahlungen anonymer Art oder in Kryptowährungen gibt es bei den bewilligten Veranstaltern nicht – Art. 50 Abs. 2 VGS verlangt die Auszahlung auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers, und Art. 75 Abs. 1 BGS verbietet Kredit an Spielende.
Ein Schweizer Block-Tool gegen Zahlungen an unbewilligte Anbieter existiert nicht – wer mit Kreditkarte oder Banküberweisung auf eine ausländische Seite zahlt, tut das auf eigenes Risiko und mit den Konditionen der Bank, nicht der Aufsicht.
Steuern: was von einem Gewinn übrig bleibt
Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen – wozu das BGS Sportwetten zählt – sind einkommensteuerfrei bis zum kantonalen Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn. Die bundesrechtliche Schwelle liegt seit dem 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); die kantonale Schwelle weicht ab, weshalb nur «je nach Kanton» stehen kann, nicht eine einzelne kantonale Zahl.
Über der Schwelle behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die der Spielende über die Steuererklärung zurückholen kann. Ein typischer Sportwetter gewinnt weit unter der Schwelle: keine Einkommensteuer und keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn.
Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen keiner Schweizer Verrechnungssteuer; die kantonale Steuerpraxis behandelt sie jedoch unterschiedlich. Thurgau etwa besteuert Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als voll steuerbares Einkommen. Für die übrigen Kantone ist die Praxis im Einzelfall zu prüfen – generell: «Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung fragen».
Eine Schweizer Wettsteuer auf den Einsatz existiert nicht – nie eine Wettsteuer behaupten.
Was «kostenlos» wirklich heisst – und was es kostet
Der Werbebegriff «gratis» ist im Schweizer Markt anders gefüllt als in der ausländischen Werbung. Drei Bedeutungen stehen nebeneinander, und nur eine ist wirklich kostenlos.
Echte Gratis-Aktionen im bewilligten Markt. Das sind bewilligte Promotionen – etwa Stadioncodes, Saisonaktionen, gelegentliche Gespa-bewilligte Kampagnen. Der Betrag ist klein (CHF 10 in der genannten Loterie-Romande-Aktion), die Frist kurz (30 Tage), die Auszahlung des Guthabens ausgeschlossen. Sie sind gratis in dem Sinn, dass kein eigenes Geld eingesetzt wird – aber sie sind begrenzt in Betrag, Markt und Frist.
Verschleierte «Gratis»-Versprechen aus dem Ausland. Das sind die Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, die mit «100 % Bonus» oder «Gratis-Startguthaben ohne Einzahlung» werben. Sie sind in der Schweiz nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten, nicht durch die Gespa geprüft und nicht an das Schweizer Schutzsystem angeschlossen. Sie sind «gratis» in dem Sinn, dass der beworbene Bonus keine Einzahlung verlangt – aber sie kosten im Konfliktfall den Schutz, den das BGS bietet.
Keine Aktion, aber beworben. Manche ausländischen Anbieter werben mit Summen, die sie auf der eigenen Seite gar nicht ausweisen oder nur unter konkreten Bedingungen auszahlen. Wer nicht vorher die Bonusbedingungen liest, zahlt am Ende mit eigener Einzahlung und eigenem Risiko.
Die ehrliche Rechnung: Gratis-Startguthaben in der Schweiz ist ein bewilligtes Nischenangebot mit kleinen Beträgen und klarer Mechanik; alles andere ist Werbung, deren Wert im Konfliktfall niemand prüft.
Wer wofür geeignet ist – und wer nicht
Wer ein verifiziertes Konto in der Deutschschweiz, im Tessin oder in Liechtenstein hat: Swisslos Sporttip. Die einzige bewilligte Adresse im Vertragsgebiet. Kein grösseres Startguthaben als anderswo – aber das einzige mit Schweizer Schutz, Schweizer Sperrsystem und Schweizer Rechtsweg.
Wer ein verifiziertes Konto in der Westschweiz hat: Loterie Romande Jouez Sport. Spiegelbildlich zu Swisslos: einzige bewilligte Adresse, kleine Gratis-Aktionen, klare Mechanik, Schweizer Schutz.
Wer auf einer ausländischen Seite spielt: kein Schweizer Schutz, kein Schweizer Sperrsystem, kein Schweizer Rechtsweg, kantonale Steuerfrage offen. Der beworbene Bonusbetrag mag grösser sein als bei Swisslos oder Loterie Romande – aber er ist Werbung in der Schweiz nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und entzieht sich der Aufsicht.
Wer Sperre braucht: Bei Swisslos und Loterie Romande funktioniert die Selbstsperre mit Registerwirkung; bei ausländischen Anbietern wirkt sie nur intern, nicht im Schweizer Sperrregister.
Wer ein «grösseres» Startguthaben sucht: sucht etwas, das die Schweiz strukturell nicht anbietet. Die Gespa begrenzt die Bewilligungspraxis auf kleine Beträge – das ist keine Lücke, sondern Schutzmechanik.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben für neue Wettkonten?
In der Schweiz gibt es kein dauerhaftes «Gratis-Startguthaben» für neue Wettkonten im Sinn eines klassischen Neukundenbonus. Was es gibt, sind bewilligte Gratisspielguthaben aus konkreten Promotionen – etwa Stadionaktionen wie die «JouezSport – Patinoires et Stades»-Aktion der Loterie Romande mit 7’000 Stück à CHF 10 und 30 Tagen Gültigkeit – und sie sind immer nicht auszahlbar.
Warum sind Gratisguthaben bei Swisslos und Loterie Romande die Ausnahme?
Weil das BGS für Gratisspiele und Gratisguthaben die vorgängige Zustimmung der Gespa verlangt (Art. 75 Abs. 2 BGS). Die Aufsicht begrenzt Beträge, Fristen und Anlässe; 2025 erteilte sie 24 Bewilligungen für die Loterie Romande und 8 für Swisslos. Wer ein «100 % Bonus»-Paket sucht, sucht eine Werbeform, die das BGS strukturell nicht vorsieht.
Lässt sich ein Startguthaben auszahlen, oder gilt es nur als Spielguthaben mit Bedingungen?
Gratisspielguthaben ist bei beiden Schweizer Veranstaltern ausdrücklich nicht auszahlbar. Bei Loterie Romande gilt es für 30 Tage, verfällt danach und kann nicht ausgezahlt werden; bei Swisslos gilt Entsprechendes für jede bewilligte Aktion. Der Gewinn, den das Guthaben auf einem Markt abwirft, ist auszahlbar – das Guthaben selbst nicht. Das ist der grösste Unterschied zu ausländischen «Bonusgeld»-Modellen.
Wird bei einer gewonnenen Wette mit Gratisguthaben der Einsatz mit ausbezahlt?
Bei Gratisspielguthaben wird der «Einsatz» – das Guthaben selbst – nicht zurückbezahlt, weil das Guthaben gar nicht auszahlbar ist. Was ausgezahlt wird, ist der Nettogewinn: Einsatz mal (Quote minus 1). Auf einem Markt zu Quote 1.90 mit einem CHF 10-Guthaben ist das rund CHF 9, sofern die Wette gewinnt – das Guthaben verfällt, der Gewinn wird gutgeschrieben.
Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?
Bei Sporttip müssen Spielende vor der ersten Wette Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; die Oberlimite beträgt CHF 9’999, bei Personen unter 21 Jahren CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage möglich. Die Loterie Romande wendet das gleiche BGS-Regime an: Limits selbst gesetzt, Senkung sofort, Erhöhung mit Frist.
Was ist von ausländischen Seiten zu halten, die ohne Schweizer Bewilligung mit Gratis-Startguthaben werben?
Sie sind in der Schweiz nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und nicht durch die Gespa geprüft. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS); Domains können auf der Gespa-Sperrliste stehen. Wer dort spielt, hat keinen Schweizer Schutz, keine Schweizer Spielsperre im Register und keinen Schweizer Rechtsweg; Gewinne unterliegen der kantonalen Steuerpraxis.
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Inhalt erstellt vom Team «fussballwettenportal»
