Wann sind Wettgewinne in der Schweiz steuerfrei?
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Stand: Oktober 18, 2026 · geprüft gegen die ESTV-Übersicht zur verrechnungssteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus Geldspielen.
Ein einzelner Gewinn aus einer in der Schweiz bewilligten Sportwette ist bis zum Steuerfreibetrag von der Einkommenssteuer befreit. Erst der Teil darüber wird besteuert, und die bewilligte Veranstalterin zieht dort die Verrechnungssteuer von 35 % ab. Wer bei einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet, riskiert eine andere steuerliche Behandlung – je nach Kanton kann der Gewinn dort vollumfänglich steuerbares Einkommen sein, unabhängig von der Höhe.
Die folgende Übersicht ordnet die Freibeträge, die Verrechnungssteuer und die kantonalen Unterschiede ein, schildert die Pflichten der bewilligten Veranstalter Sporttip und Jouez Sport zum Spielerschutz und führt die ausländischen Anbieter auf, die in der Vergleichsliste auftauchen, ohne Schweizer Bewilligung.
Grundlagen der Besteuerung von Wettgewinnen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) behandelt Gewinne aus Grossspielen als Einkommen, das erst oberhalb eines Freibetrags steuerbar wird. Sportwetten zählen ausdrücklich zu diesen Grossspielen, soweit sie von einer bewilligten Veranstalterin angeboten werden. Der Freibetrag gilt pro einzelnen Gewinn, nicht für die Summe aller Gewinne eines Jahres und nicht für den Saldo aus Gewinnen und Verlusten.

Das hat zwei Konsequenzen, die viele Spielende unterschätzen. Erstens kann derselbe Spielende im selben Jahr zwei Gewinne unter dem Freibetrag erzielen, die beide steuerfrei bleiben, plus einen dritten, der den Freibetrag überschreitet und nur mit dem übersteigenden Teil besteuert wird. Zweitens wird jeder einzelne Gewinn für sich betrachtet: Ein Gewinn von CHF 1’200’000 lässt bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 genau CHF 200’000 steuerbar, der Rest bleibt steuerfrei. Wer einen Gewinn von CHF 5’000’000 erzielt, hat CHF 3’929’000 steuerfrei und CHF 3’929’000 steuerbar – die Besteuerung ist linear oberhalb der Schwelle, nicht progressiv im eigentlichen Sinn.
Die Form der Besteuerung oberhalb des Freibetrags hängt davon ab, ob die Wette bei einer bewilligten Schweizer Veranstalterin platziert wurde oder im Ausland. Bei bewilligten Veranstalterinnen fliesst die Verrechnungssteuer, die mit 35 % auf den übersteigenden Teil erhoben wird; bei ausländischen Angeboten ohne Schweizer Bewilligung gibt es diese Vorauszahlung nicht, dafür kann die kantonale Steuerverwaltung den ganzen Gewinn als Einkommen erfassen.
Freibetrag bei der direkten Bundessteuer
Der Freibetrag bei der direkten Bundessteuer für Gewinne aus Grossspielen wird jährlich angepasst, um die kalte Progression auszugleichen. Die Anpassung richtet sich nach dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Die massgebliche Grundlage ist die Verordnung über die kalte Progression (VKP).
| Steuerperiode | Freibetrag direkte Bundessteuer |
|---|---|
| 2019–2022 | CHF 1’000’000 |
| 2023 | CHF 1’038’300 |
| 2024 | CHF 1’056’600 |
| 2025 | CHF 1’070’400 |
| ab 1. Januar 2026 | CHF 1’071’000 |
Die Tabelle zeigt, dass der Freibetrag in den letzten Jahren kontinuierlich, aber in kleinen Schritten gestiegen ist. Wer im Steuerjahr 2025 einen Gewinn knapp unter dem damaligen Freibetrag von CHF 1’070’400 erzielt hat, war vollständig steuerfrei; derselbe Gewinn fällt ab 1. Januar 2026 nicht in die Besteuerung, weil der neue Freibetrag CHF 1’071’000 beträgt. Die Schwelle ist nominal, nicht real – sie schützt vor der kalten Progression, nicht vor einer realen Wertsteigerung.
Freibetrag bei Staats- und Gemeindesteuern
Die Freibeträge bei den kantonalen Staats- und Gemeindesteuern weichen von der Bundessteuer ab. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 listet kantonal Beträge wie CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600, CHF 1’056’600 und CHF 1’000’000 auf. Für die Steuerperiode 2023 finden sich CHF 1’038’300 und CHF 1’000’000.
Die kantonale Streuung ist gross: Einige Kantone übernehmen den Bundesfreibetrag wortwörtlich, andere setzen einen eigenen Wert. Das hat praktische Folgen. Wer in einem Kanton mit hohem Freibetrag wohnt und einen Gewinn knapp oberhalb des Bundesfreibetrags, aber unterhalb des kantonalen Freibetrags erzielt, ist auf Bundesebene steuerpflichtig, auf kantonaler Ebene nicht. Bei einem Gewinn über beiden Schwellen wird er auf beiden Ebenen besteuert, allerdings mit unterschiedlichen Freibeträgen.
Für die Steuerperiode 2026 ist zu erwarten, dass die Kantone ihre Freibeträge analog anpassen oder auf dem Vorjahreswert belassen. Welche Variante gilt, beantwortet die zuständige kantonale Steuerverwaltung, nicht die Veranstalterin. Die Auskunft ist gebührenfrei oder kostet eine bescheidene Bearbeitungsgebühr, je nach Kanton.
Beispielrechnung: Ein Gewinn über dem Freibetrag
Die folgende Beispielrechnung zeigt, wie ein Gewinn von CHF 1’200’000 bei einem Freibetrag von CHF 1’000’000 besteuert wird – ein Szenario, das unter dem aktuellen Freibetrag von CHF 1’071’000 nicht mehr steuerbar wäre, aber den Mechanismus verdeutlicht.
Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 bleibt der Freibetrag steuerfrei, und der übersteigende Teil von CHF 200’000 ist steuerbar. Die Veranstalterin Swisslos zieht auf den übersteigenden Teil die Verrechnungssteuer von 35 % ab, das sind CHF 70’000, und zahlt dem Spielenden CHF 1’130’000 aus. Der verrechnungssteuerpflichtige Betrag erscheint auf dem Verrechnungssteuerausweis.
Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht direkt vom steuerbaren Einkommen abziehen. Sie wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird. Die Rückerstattung erfolgt über die Eidgenössische Steuerverwaltung, sobald die Veranlagung abgeschlossen ist.
Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig, die Verrechnungssteuer darauf beläuft sich auf CHF 17’500. Die Logik ist dieselbe: Freibetrag steuerfrei, übersteigender Teil besteuert, Verrechnungssteuer im Zeitpunkt der Auszahlung abgezogen.
Einsatzabzug bei Grossspielen
Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’200 (Steuerperiode 2023) beziehungsweise CHF 5’300 (2024) und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden. Die Rechtsgrundlage ist Art. 33 Abs. 4 DBG.
Für die Steuerperiode 2025 beträgt der maximale Einsatzabzug bei der direkten Bundessteuer höchstens CHF 5’400. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Der Einsatzabzug ist also gedeckelt: Wer im selben Wettbewerb einen Gewinn von CHF 100’000 erzielt hat, kann höchstens CHF 5’000 an Einsätzen abziehen, selbst wenn er das Zehnfache eingesetzt hat.
Der Einsatzabzug ist nicht zu verwechseln mit der Verrechnungssteuer. Die Verrechnungssteuer wird auf den übersteigenden Teil des Gewinns erhoben, der Einsatzabzug reduziert die Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer. Beide Mechanismen greifen unterschiedlich und sind kumulativ anwendbar.
Höhe des Freibetrags und warum er sich je nach Kanton unterscheidet
Die Unterscheidung zwischen Bundessteuer und kantonaler Steuer ist historisch gewachsen. Die direkte Bundessteuer wird auf Bundesebene festgelegt, die Staats- und Gemeindesteuern werden von den Kantonen autonom bestimmt. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) setzt den Rahmen, die Kantone füllen ihn mit eigenen Freibeträgen.
Die Gründe für die kantonalen Unterschiede sind vielfältig. Einige Kantone übernehmen den Bundesfreibetrag wortwörtlich, um die Steuererklärung zu vereinfachen. Andere Kantone setzen einen höheren Freibetrag, um die Besteuerung von Geldspielgewinnen attraktiver zu gestalten oder um den Verwaltungsaufwand bei kleinen Gewinnen zu vermeiden. Wieder andere Kantone verwenden einen niedrigeren Freibetrag, um die Steuereinnahmen zu erhöhen.
Die Auswirkungen auf den einzelnen Spielenden sind gering, solange der Gewinn deutlich unter dem tiefsten Freibetrag liegt. Sie werden spürbar, sobald der Gewinn in die Nähe eines Freibetrags kommt oder mehrere Freibeträge berührt. In diesem Fall lohnt sich eine Anfrage bei der kantonalen Steuerverwaltung, bevor die Steuererklärung ausgefüllt wird.
Rechtslage: Bewilligte Veranstalter und ausländische Anbieter
Die Rechtslage knüpft die Steuerfreiheit an die Bewilligung der Veranstalterin und die Aufsicht der Gespa. Nur zwei Veranstalterinnen dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten: Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Beide verfügen über eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51).
Bewilligte Veranstalterinnen
Swisslos (SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft) hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip.
Das Swisslos-Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Wer in einem dieser Kantone wohnt, kann ein Online-Konto bei Swisslos eröffnen und Sporttip nutzen. Wer in einem anderen Kanton wohnt, etwa in der Westschweiz, kann sich nicht bei Swisslos registrieren und weicht auf die Loterie Romande aus.
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Kontaktadresse ist Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Die Loterie Romande zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Beide Veranstalterinnen sind der Aufsicht der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht, Bern) unterstellt. Die Gespa prüft die Spielregeln, die Spielbewilligung und die Einhaltung der Spielerschutzbestimmungen. Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Verwendung der Reingewinne aus Sportwetten.
Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung
Eine ausländische Bewilligung – aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land – hat in der Schweiz keine Gültigkeit (Art. 4 BGS). Das bedeutet: Ein Anbieter, der in Malta eine Lizenz hat, darf in der Schweiz nicht ohne zusätzliche Schweizer Bewilligung Sportwetten anbieten. Die Anbieter haben in der Schweiz keinen Anschluss an das Ausschlussregister, keinen Schweizer Rechtsschutz und keine Schweizer Aufsicht.
Die Gespa führt eine Sperrliste mit ausländischen Domains, die von Schweizer Telekomanbietern per DNS blockiert werden. Ende 2025 umfasste die Liste 671 Domains. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt – die Gespa nennt dieses Vorgehen Domain-Hopping und erwähnt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele, bet365 ist auf der Liste.
Die Konsequenz für den Spielenden: Wer bei einem ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet, spielt ausserhalb des Schweizer Rechtsrahmens. Gewinne aus solchen Wetten unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus bewilligten Geldspielen verrechnungssteuerpflichtig sind. Aber die kantonale Steuerpraxis kann anders aussehen – im Kanton Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar.
Anders gesagt: Wer bei einem ausländischen Anbieter einen Gewinn von CHF 50’000 erzielt, ist im Kanton Thurgau steuerpflichtig, obwohl derselbe Gewinn bei Swisslos steuerfrei wäre. Die Steuerfreiheit gilt nur für Gewinne aus bewilligten Schweizer Grossspielen. Bei ausländischen Anbietern ist die Besteuerung kantonal unterschiedlich und reicht von «voll steuerbar» bis «wie ein bewilligter Gewinn behandelt».
Werbung und ausländische Anbieter
Werbung für Geldspiele, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Die Strafe trifft den Werbenden, nicht den Spielenden. Der Spielende wird nicht kriminalisiert, aber seine Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter beschlagnahmt werden, und es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz.
Die Beschreibung ausländischer Anbieter auf dieser Seite dient der Information, nicht der Werbung. Die Seite nennt sie, weil Schweizer Spielende ihnen im Internet begegnen, und sie zeigt, welche rechtlichen und steuerlichen Folgen eine Anmeldung dort hat. Die Anbieter sind keine Alternative zur Schweizer Bewilligung; sie sind ein anderes Spielfeld mit anderen Regeln.
Sperrliste und DNS-Sperren
Die Gespa-Sperrliste wird regelmässig aktualisiert. Die Liste enthält Domains, die von Schweizer Internetanbietern per DNS gesperrt werden. Die Sperre ist technisch, nicht rechtlich – wer über ein VPN auf eine gesperrte Domain zugreift, umgeht die Sperre. Die Sperre verhindert den zufälligen Zugriff, nicht den bewussten.
Die Sperrliste betrifft nur Domains, nicht einzelne Spielerinnen oder Spieler. Eine Sperrung auf der Gespa-Sperrliste ist keine Spielsperre im Sinn des Geldspielgesetzes. Die Spielsperre (Art. 80-82 BGS) ist eine persönliche Massnahme, die auf Antrag der spielenden Person oder von Amtes wegen wegen Überschuldung oder Spielsucht verfügt wird.
Spielerschutz: Limiten, Spielsperre und Verantwortung
Der Spielerschutz umfasst selbst gesetzte Limiten und die Spielsperre. Ein hoher Gewinn über dem Freibetrag ändert daran nichts – wer spielt, kann jederzeit eine Limite senken oder eine Sperre beantragen.

Selbst gesetzte Limiten
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.
Die Wartefrist von 72 Stunden bei einer Erhöhung ist ein Schutzmechanismus: Sie verhindert, dass eine spielende Person in einer emotionalen Situation die Limite heraufsetzt und sofort mehr spielt. Wer die Limite erhöhen will, muss drei Tage warten und kann den Antrag in dieser Zeit zurückziehen.
Die Limiten sind operative Schutzmassnahmen, keine Freibeträge. Sie begrenzen, wie viel eine spielende Person in einem Zeitraum verlieren kann, nicht, wie viel Gewinn steuerfrei bleibt. Die beiden Konzepte berühren sich nicht: Ein Verlust von CHF 5’000 in einer Woche ist kein Freibetrag für Gewinne.
Spielsperre
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Die Registrierung ist eine ernste Massnahme, die nur mit Beteiligung einer Fachstelle aufgehoben werden kann.
Die Spielsperre unterscheidet sich von der Sperrliste. Die Sperrliste betrifft ausländische Domains, die Spielsperre betrifft einzelne Personen. Eine Person mit Spielsperre kann sich nicht mehr bei Swisslos, Loterie Romande oder einem Schweizer Casino anmelden. Sie kann allerdings weiterhin bei ausländischen Anbietern spielen, sofern diese die Sperre nicht selbst prüfen – was sie in der Regel nicht tun.
Identitätsprüfung und ein Konto pro Person
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.
Die Identitätsprüfung dient zwei Zwecken: Sie verhindert, dass Minderjährige spielen, und sie stellt sicher, dass Gewinne an die richtige Person ausgezahlt werden. Die Beschränkung auf ein Konto pro Person verhindert, dass jemand mehrere Konten eröffnet, um die Verlustlimiten zu umgehen.
Werbung und Minderjährigenschutz
Werbung für Geldspiele darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Die Gespa prüft die Einhaltung dieser Regeln und kann Bussen verhängen. Die Gespa-Testkäufe 2025 zeigen allerdings, dass der Schutz an Verkaufsstellen lückenhaft ist: Bei Sportwetten wurde in 47.5 % von 200 Testfällen an eine minderjährige Person verkauft.
Die Zahl ist ernüchternd. Sie bedeutet, dass fast die Hälfte der getesteten Verkaufsstellen an Minderjährige verkauft hat, obwohl das gesetzlich verboten ist. Die Online-Registrierung ist strenger, weil die Identitätsprüfung technisch erfolgt. Aber an der Verkaufsstelle hängt der Schutz vom Personal ab, und das Personal hat in 47.5 % der Fälle versagt.
Reingewinn und gemeinnützige Verwendung
Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen (Art. 106 Abs. 6 BV). Die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS), der erste erschien 2020 für das Jahr 2019. Swisslos verteilte für 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz (für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey, Sporthilfe); aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.).
Der Reingewinn aus den übrigen Spielen (ohne Lose) wird nach der IKV 2020 zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Die Spielsuchtabgabe beträgt 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten (2025: CHF 3’863’790).
Die gemeinnützige Verwendung ist ein Grund, warum Schweizer Sportwetten steuerlich privilegiert sind. Der Staat verzichtet auf eine Wettsteuer auf den Einsatz, weil die Veranstalterinnen den Reingewinn ohnehin an die Kantone und an die Sportförderung abführen. Eine zusätzliche Steuer würde das Modell doppelt belasten.
Anbieter im Vergleich: Schweizer Bewilligung und ausländische Marken
Die folgende Übersicht ordnet die Anbieter nach ihrer Bewilligungslage ein. Die ersten zwei Anbieter – Swisslos Sporttip und Loterie Romande Jouez Sport – verfügen über eine Schweizer Bewilligung. Die übrigen acht Anbieter sind ausländische Marken ohne Schweizer Bewilligung; sie sind hier aufgeführt, weil Schweizer Spielende ihnen im Internet begegnen, nicht weil sie in der Schweiz erlaubt sind.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin / ausländische Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Bewilligung (BGS) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Bewilligung (BGS) | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne |
| Sportaza | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz ohne Geltung in der Schweiz |
| DirectionBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz ohne Geltung in der Schweiz |
| Roobet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz ohne Geltung in der Schweiz |
| BC.Game | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz ohne Geltung in der Schweiz |
| BetFury | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz ohne Geltung in der Schweiz |
| Cloudbet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz ohne Geltung in der Schweiz |
| IviBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz ohne Geltung in der Schweiz |
| Fezbet | ohne Schweizer Bewilligung | ausländische Lizenz ohne Geltung in der Schweiz |
Die Tabelle zeigt die formale Lage: In der Schweiz sind nur zwei Veranstalterinnen für Sportwetten zugelassen. Jeder andere Anbieter ist im Sinne des BGS ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, unabhängig davon, welche Lizenz er in einem anderen Land hat.
Swisslos Sporttip
Swisslos Sporttip ist der einzige Anbieter für Sportwetten im deutschsprachigen Raum der Schweiz, im Tessin und in Liechtenstein. Die Veranstalterin, die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsamen Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Das Vertragsgebiet umfasst 19 Deutschschweizer Kantone, den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Die Limiten sind betrieblich, nicht steuerlich.
Die Verrechnungssteuer auf Gewinne über dem Freibetrag wird direkt bei der Auszahlung abgezogen. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’071’000 sind CHF 129’000 verrechnungssteuerpflichtig; Swisslos zieht 35 %, also CHF 45’150, ab und zahlt CHF 1’154’850 aus. Der verrechnungssteuerpflichtige Betrag erscheint auf dem Verrechnungssteuerausweis, der mit der Steuererklärung eingereicht wird.
Für wen Swisslos Sporttip passt: Für alle, die im Vertragsgebiet wohnen und eine bewilligte Sportwette mit Schweizer Rechtsschutz suchen. Wer einen Gewinn über dem Freibetrag erzielt, muss die Verrechnungssteuer zurückfordern, was mit dem Verrechnungssteuerausweis und der Steuererklärung einfach ist.
Loterie Romande Jouez Sport
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Veranstalterin, die Société de la Loterie de la Suisse Romande, hat ihren Sitz in Lausanne und betreibt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz mit 221 Mitarbeitenden.
Die steuerliche Behandlung ist identisch mit Swisslos: Gewinne bis zum Freibetrag sind steuerfrei, Gewinne darüber werden mit 35 % Verrechnungssteuer belegt. Der Freibetrag bei der direkten Bundessteuer beträgt ab 1. Januar 2026 CHF 1’071’000; der kantonale Freibetrag variiert.
Für wen Loterie Romande Jouez Sport passt: Für alle, die in einem der sechs Westschweizer Kantone wohnen und eine bewilligte Sportwette mit Schweizer Rechtsschutz suchen. Wer zwischen der Deutschschweiz und der Westschweiz umzieht, muss das Konto bei der jeweils zuständigen Veranstalterin eröffnen oder aufgeben.
Sportaza
Sportaza ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Die Lizenz, die Sportaza in einem anderen Land hat, gilt in der Schweiz nicht (Art. 4 BGS). Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Ausschlussregister angeschlossen, und es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz bei Streitigkeiten.
Für wen Sportaza nicht passt: Wer in der Schweiz wohnt, sollte auf einen Anbieter mit Schweizer Bewilligung setzen, um Rechtsschutz zu erhalten. Da die Besteuerung kantonal variieren kann, ist bei ausländischen Angeboten die Steuerbehörde der erste Ansprechpartner.
DirectionBet
DirectionBet tritt als ausländischer Anbieter auf und besitzt keine Schweizer Bewilligung. Die Lizenz aus einem anderen Land hat in der Schweiz keine Gültigkeit. Es existieren keine Schweizer Aufsicht, kein Anschluss an das Schweizer Ausschlussregister und keine Schweizer Sperrliste auf Personenebene.
Wer bei DirectionBet spielt, sollte sich bewusst sein, dass die kantonale Steuerverwaltung Gewinne aus ausländischen Grossspielen als voll steuerbares Einkommen behandeln kann. Im Kanton Thurgau ist das ausdrücklich so, andere Kantone können ähnlich verfahren.
Für wen DirectionBet nicht passt: Wer eine bewilligte Schweizer Veranstalterin mit umfassendem Rechtsschutz vorzieht. DirectionBet ist kein lizenziertes Angebot im Sinne des Schweizer Geldspielgesetzes.
Roobet
Roobet ist ein weiterer ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Die Lizenz aus einem anderen Land gilt hier ebenfalls nicht. Als Besonderheit akzeptiert Roobet Zahlungen in Kryptowährungen, was bei bewilligten Schweizer Veranstalterinnen nicht möglich ist: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto im Namen der Kontoinhaberin ausgezahlt (Art. 50 Abs. 2 VGS).
Da Roobet keine Identitätsprüfung im Schweizer Sinne durchführt, greifen weder das Schweizer Ausschlussregister noch eine Spielsperre nach BGS. Wer sich bei Roobet selbst sperren will, muss dies bei Roobet selbst tun.
Für wen Roobet nicht passt: Spielende, denen Schweizer Spielerschutzstandards wichtig sind. Roobet bietet kein Äquivalent zur gesetzlichen Spielsperre nach BGS oder vergleichbare Verlustlimiten.
BC.Game
BC.Game ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, operiert mit Kryptowährungen und führt keine Identitätsprüfung nach Schweizer Standard durch. Eine Schweizer Lizenz existiert nicht, ebenso wenig eine Schweizer Aufsicht.
Die kantonale Steuerpraxis zur Besteuerung von Gewinnen aus ausländischen Anbietern ist uneinheitlich. Im Kanton Thurgau sind diese Gewinne voll steuerbar; andere Kantone können Gewinne aus ausländischen Anbietern wie Gewinne aus bewilligten Schweizer Anbietern behandeln, wenn auch die Verrechnungssteuer nicht abgezogen wird.
Für wen BC.Game nicht passt: Nutzer, die eine bewilligte Veranstalterin mit Schweizer Rechtssicherheit suchen. Es fehlen hier der Schutz durch das BGS, eine offizielle Spielsperre sowie die Möglichkeit, Verrechnungssteuer zurückzufordern.
BetFury
BetFury ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Die Lizenz aus einem anderen Land hat hier keine Gültigkeit. Die Domain von BetFury kann auf der Gespa-Sperrliste stehen und von Schweizer Telekomanbietern per DNS blockiert werden.
Wie bei anderen ausländischen Anbietern operiert BetFury mit Kryptowährungen und ohne Schweizer Identitätsprüfung. Die kantonale Steuerpraxis zur Besteuerung von Gewinnen aus ausländischen Anbietern ist uneinheitlich, und die Auskunft gibt die zuständige kantonale Steuerverwaltung.
Für wen BetFury nicht passt: Spielende, die Wert auf Schweizer Spielerschutz und gesetzlichen Rechtsschutz legen. Hier fehlen sowohl das eine als auch das andere.
Cloudbet
Cloudbet ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Die Lizenz, die Cloudbet in einem anderen Land hat, gilt in der Schweiz nicht. Cloudbet akzeptiert Bitcoin und andere Kryptowährungen, was bei bewilligten Schweizer Veranstalterinnen nicht möglich ist.
Die kantonale Steuerpraxis zur Besteuerung von Gewinnen aus ausländischen Anbietern variiert. Wer bei Cloudbet spielt und Gewinne erzielt, sollte sich bei der kantonalen Steuerverwaltung erkundigen, wie die Gewinne zu versteuern sind.
Für wen Cloudbet nicht passt: Für alle, die in der Schweiz wohnen und eine bewilligte Veranstalterin mit Schweizer Rechtsschutz suchen. Cloudbet kann keine Rechtssicherheit im Schweizer Markt bieten.
IviBet
IviBet ist ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz ist hier nicht anwendbar. Wie bei anderen nicht lizenzierten Anbietern kann die Domain von IviBet auf der Gespa-Sperrliste stehen.
Bezüglich der Besteuerung können die Kantone ihre eigene Praxis anwenden; Auskünfte erteilt hier die zuständige kantonale Steuerverwaltung.
Für wen IviBet nicht passt: Für alle, die in der Schweiz wohnen und Wert auf Schweizer Rechtsschutz und Spielerschutz legen.
Fezbet
Fezbet operiert ebenfalls ohne Schweizer Bewilligung. Eine ausländische Lizenz ist in der Schweiz nicht anwendbar. Die Domain kann auf der Gespa-Sperrliste stehen und von Schweizer Telekomanbietern per DNS blockiert werden.
Die kantonale Steuerbehörde entscheidet über die Besteuerung der Gewinne; eine Anfrage vorab schafft Klarheit über die lokale Praxis.
Für wen Fezbet nicht passt: Für alle, die in der Schweiz wohnen und eine bewilligte Veranstalterin mit Schweizer Rechtsschutz suchen. Fezbet ist eine Plattform ohne Schweizer Lizenzierung.
Häufig gestellte Fragen
Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?
Gewinne aus bewilligten Schweizer Sportwetten sind bis zum Steuerfreibetrag steuerfrei. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Freibetrag ab 1. Januar 2026 CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn. Oberhalb des Freibetrags wird der übersteigende Teil mit 35 % Verrechnungssteuer belegt. Gewinne aus ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung können je nach Kanton voll steuerbar sein.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?
Der Freibetrag bei der direkten Bundessteuer beträgt ab 1. Januar 2026 CHF 1’071’000 pro einzelnem Gewinn aus Grossspielen. Bei den kantonalen Staats- und Gemeindesteuern variiert der Freibetrag; die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 listet Werte zwischen CHF 1’000’000 und CHF 1’056’600 auf. Die kantonalen Unterschiede ergeben sich aus der autonomen Steuerhoheit der Kantone.
Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?
Nur der Teil des Gewinns über dem Freibetrag ist steuerbar. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’071’000 sind CHF 129’000 steuerpflichtig. Die bewilligte Veranstalterin zieht auf den übersteigenden Teil die Verrechnungssteuer von 35 % ab, das sind CHF 45’150, und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Die Verrechnungssteuer wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert wird.
Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?
Nicht zwingend. Gewinne aus ausländischen Grossspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus bewilligten Geldspielen verrechnungssteuerpflichtig sind. Die kantonale Steuerpraxis kann jedoch anders aussehen: Im Kanton Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Andere Kantone können ähnlich verfahren.
Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?
Nein. Die Schweiz kennt keine Wettsteuer auf den Einsatz bei bewilligten Sportwetten. Die Besteuerung erfolgt ausschliesslich auf den Gewinn, und erst oberhalb des Freibetrags. Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’400 (Steuerperiode 2025) bei der direkten Bundessteuer, können vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden. Der Einsatzabzug ist gedeckelt und gilt nur für den jeweiligen Wettbewerb.
Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?
Ja, mit Einschränkungen. Bei Grossspielen können Einsätze bis zu 5 % des Gewinns, höchstens aber CHF 5’400 (Steuerperiode 2025) und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne, bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden (Art. 33 Abs. 4 DBG). Bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten. Der Einsatzabzug ist gedeckelt und gilt nicht für den Saldo aus Gewinnen und Verlusten.
Rechtslage – fussballwettenportal
Inhalt erstellt vom Team «fussballwettenportal»
