Ganz neue Sportwettenanbieter in der Schweiz: was «neu» bedeutet, wer eine Bewilligung hat und was fehlt
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*Stand Oktober 18, 2026 — geprüft gegen die aktuelle Gespa-Veröffentlichung und die Spielregeln der beiden bewilligten Veranstalter.*
Wer in der Schweiz nach einem «neuen Sportwettenanbieter» sucht, stösst rasch auf ein enges Feld: Suchergebnisse, Vergleichsseiten und Werbung listen Dutzende Marken. Tatsächlich decken in der Schweiz nur zwei Veranstalter eine Bewilligung ab. Eine neue Marke ist hierzulande fast immer ein ausländischer Anbieter ohne Schweizer Prüfung, ohne Schweizer Rechtsschutz und in der Regel auf der Sperrliste der Gespa. Wer in der Schweiz wettet, zahlt diesen Unterschied nicht erst im Streitfall, sondern bei jeder Auszahlung, jedem Bonus und jeder Sperre. Der vorliegende Artikel erläutert, was «neu» im Schweizer Recht überhaupt heisst, was die zwei bewilligten Veranstalter voneinander trennt, was hinter den klingenden Logos ohne Bewilligung steht und wo das Sparpotenzial einer fremden Lizenz aufhört.
Was in der Schweiz überhaupt als «neu» zählt und warum das Etikett wenig sagt
Neu ist im Sportwetten-Markt ein schwammiges Wort. Gemeint sein kann ein neuer Marktauftritt, ein neues Produkt eines bestehenden Veranstalters oder schlicht eine bisher unbekannte Marke, die hier Werbung schaltet. Das Etikett beschreibt das Erscheinungsbild, nicht die Bewilligung, das Wettprogramm oder den Spielerschutz. Wer ein neues Logo sieht, weiss dadurch weder, ob das Angebot in der Schweiz überhaupt zulässig ist, noch wie hoch die Quoten sind, noch welche Schutzmechanismen greifen. Diese drei Punkte — Bewilligung, Quote, Spielerschutz — entscheiden aber, was ein Anbieter für jemanden mit Wohnsitz in der Schweiz tatsächlich wert ist.
In der Praxis bedeutet das: Ein brandneuer Name kann ein durchgerechnetes Angebot mit wettbewerbsfähigen Quoten und voller Schweizer Aufsicht sein. Er kann aber auch eine rein werbliche Hülle sein, unter der ein kuratierter Mix ausländischer Lizenzen steht, der hier keine Wirkung entfaltet. Für die Bewertung zählt, was die Gespa dazu sagt, nicht was der Marktauftritt verspricht.

Diese Trennung ist die Grundlage der ganzen Seite. Wer sie versteht, kann die folgenden Abschnitte ohne Marketing-Brille lesen und erkennt in jedem konkreten Angebot, welcher Mechanismus gerade an einem zieht.
Wer in der Schweiz Sportwetten anbieten darf und warum nur zwei übrig bleiben
Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51) und damit bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung besteht aus zwei Teilen: einer Veranstalterbewilligung für das durchführende Unternehmen und einer Spielbewilligung für jede einzelne Spielform. Sie gilt nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2021 die Gespa, die interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Die ESBK, die oft in einem Atemzug genannt wird, beaufsichtigt dagegen ausschliesslich Spielbanken — sie entscheidet über keine Sportwette.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter für Lotterien und Sportwetten bewusst auf zwei begrenzt. Das sind die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel für die Deutschschweiz, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein mit dem Produkt Sporttip, und die Société de la Loterie de la Suisse Romande in Lausanne für die sechs Westschweizer Kantone mit dem Produkt Jouez Sport. Eine dritte Grossspielbewilligung dieser Art ist derzeit nicht vergeben. Wer eine «neue» Sportwettenmarke sieht, die weder Sporttip noch Jouez Sport heisst, sieht aus den genannten Gründen eine Marke ohne Schweizer Bewilligung.
Die Konsequenz ist hart, aber eindeutig: Eine ausländische Lizenz — aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Wirkung. Eine Spielform, die in der Schweiz bewilligt ist, ist nicht automatisch auch nur bei einem von beiden Veranstaltern verfügbar; das Wettprogramm hängt an der Spielbewilligung pro Produkt. Wer hier wettet, ohne bei einem der beiden ein Konto zu führen, wettet ausserhalb der Schweizer Aufsicht.
Spielerschutz, der erst wirkt, wenn ein Anbieter mitspielt
Das Schweizer Recht kennt ein detailliertes Schutzsystem, das aber nur dort greift, wo eine Bewilligung besteht. Drei Bausteine tragen es.
Erstens das Alter: Sportwetten sind Personen ab 18 Jahren vorbehalten. Bei der Online-Registrierung verlangen beide Veranstalter einen Ausweis, dessen Daten gegen Adressdatenbanken geprüft werden, sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im eigenen Vertragsgebiet. Wer im anderen Sprachraum wohnt, kann sich nicht beim jeweils anderen Veranstalter online anmelden, sondern muss auf eine Verkaufsstelle im eigenen Kanton ausweichen.
Zweitens die selbst gesetzten Limiten: Wer mitmacht, muss vor der ersten Wette eigene Verlustlimiten für ein, sieben und 30 Tage setzen. Die Obergrenze liegt bei CHF 9’999, für unter 21-Jährige bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach einer Bedenkzeit — beim Swisslos sind das 72 Stunden, also etwas länger als die gesetzlichen 24 Stunden Mindestfrist. Zusätzlich gibt es eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage. Eine vom Betreiber gesetzte oder vom Staat verordnete fixe Obergrenze für Einzahlungen existiert in der Schweiz nicht.
Drittens das Sperrsystem: Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine selbst gewählte Sperre lässt sich frühestens nach drei Monaten und nur mit Beteiligung einer Fachstelle wieder aufheben. Anonyme Spielkontos oder solche ohne Verifikation gibt es bei den bewilligten Veranstaltern nicht.
Für einen «neuen» ausländischen Anbieter ohne Schweizer Bewilligung gilt davon nichts verpflichtend. Er ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, kennt die 72-Stunden-Bedenkzeit nicht und kann frei entscheiden, welche Limiten er anbietet — ob er überhaupt welche anbietet. Wer bei einem solchen Anbieter spielt, spielt mit dessen Hausregeln, nicht mit den Schutzregeln des Geldspielgesetzes.
Bonus, Gratiswette und Quotenboost — warum das Marketing schneller ist als die Aufsicht
Bonusse, Gratiswetten und Quotenboosts gehören zur Grundausstattung des Marktes. In der Schweiz sind Gratisspielguthaben, also Gratiswetten und ähnliche Vorteile ohne echten Einsatz, nicht automatisch erlaubt, sondern an die vorgängige Zustimmung der Gespa gebunden. Die Praxis zeigt, wie eng dieser Korridor ist: 2025 hat die Aufsicht 24 solche Zusagen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Das ist wenig im Vergleich zum Werbeauftritt der ausländischen Anbieter, deren Aktionsseiten mit überdimensionierten Zahlen arbeiten.
Bei Sporttip ist der Mechanismus klar geregelt: Der Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Einzelquote von mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn steigt in Stufen — 5 % bei vier Voraussagen, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn —, ist aber in Einsatz und Gewinnerhöhung begrenzt. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Quotenboosts wiederum gelten nur online für Prematch-Einzelwetten, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines bestimmten Ereignisses um einen ausgewiesenen Prozentsatz. Beide sind pro Person nur einmal nutzbar und in ihrer Höhe sowie im Einsatz limitiert. Wer ausserhalb dieser Spielregeln einen «grösseren» Boost versprochen bekommt, hat das Versprechen von ausserhalb des bewilligten Korridors erhalten.
Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS ausdrücklich verboten und kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet werden. Verstösse werden verfolgt; die Sperrliste der Gespa, die ausländische Domains für Schweizer Internetzugänge blockiert, wuchs bis Ende 2025 auf 671 Einträge. Ein Bonusversprechen einer Marke ohne Bewilligung ist also nicht einfach «mehr» als das bewilligte Angebot — es ist in der Regel schlicht unzulässig.
Die Rechnung hinter einer «Gratiswette» lohnt sich: Ein 20-Franken-Einsatz, der mit einer echten Gratiswette ohne Einsatzrückzahlung zu Quote 3.50 gespielt wird, gewinnt 70 Franken brutto und 0 Franken, wenn er verliert. Bei einem Bonus auf Einzahlung ist die Pflicht, den Bonusbetrag mehrfach zu einem Mindestpreis zu setzen, der eigentliche Preis der Werbung. Wer nur das Werbeversprechen liest, übersieht die Mechanik, die das Versprechen überhaupt refinanziert.
Zahlungen, Auszahlungswege und warum das Wallet auf den eigenen Namen hören muss
Die bewilligten Veranstalter zahlen Gewinne ausschliesslich auf ein Bank- oder Postkonto im eigenen Namen aus. Das ist nicht ein freundliches Service-Versprechen, sondern eine Anforderung von Art. 50 Abs. 2 VGS. Anonyme Auszahlungen, Auszahlungen auf Konten Dritter oder Krypto-Auszahlungen sind im bewilligten Betrieb nicht möglich. Wer auf Krypto, E-Wallets ohne Kontobezug oder Bargeld setzt, ist automatisch ausserhalb der bewilligten Kanäle.
Das Wallet-System bei Swisslos ist dafür klar definiert: Aufladen lässt es sich per PostFinance Pay direkt in der PostFinance-App, per Online-Zahlung oder über einen Einzahlungsschein, mindestens 20 Franken pro Kauf. Pro 30 Tage sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein weiterer Kauf ist nur zulässig, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Diese Limits schützen den Geldfluss und decken sich mit den gesetzlichen Vorgaben. Welche Online-Zahlungsmittel konkret verfügbar sind, hängt vom bewilligten Veranstalter ab; eigene Zahlungsmittel ausserhalb dieser Liste, etwa Revolut, Wise oder PayPal, werden von den bewilligten Veranstaltern in der Regel nicht angeboten, weil die Auszahlungsregel sie praktisch ausschliesst.
Bei der Auszahlung zählt der Betrag: Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden bei Swisslos automatisch dem Wallet gutgeschrieben. Liegt die Bankverbindung vor, werden Gewinne darüber innert drei Arbeitstagen überwiesen. Für das übrige Spielguthaben auf dem Wallet gilt: Innerhalb von 365 Tagen sind zwei Auszahlungen pro Jahr kostenlos, ab der dritten kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert fünf bis zehn Arbeitstage. Gewinne aus Gratisspielguthaben sind nicht auszahlbar; sie bleiben im Spielkreislauf. Wer diese Regeln nicht kennt, wundert sich später über eine «verzögerte» Auszahlung, die in Wahrheit eine kostenpflichtige Drittauszahlung ist oder die Wartung auf den Abrechnungstermin abwartet.
Wichtig für die Konsequenz: Die Schweiz kennt keine Zahlungsblockaden gegen ausländische Wettanbieter. Karten, Banken und E-Wallets führen ihre eigenen Risiko- und Compliance-Regeln, ein bezahlter Einsatz kommt dort aber normal an. Die Sperrliste wirkt über DNS-Sperren beim Internetzugang; sie berührt den Zahlungsverkehr in der Regel nicht. Wer bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung spielt, kann einzahlen, das Geld liegt dort aber ausserhalb des Schweizer Schutzes, sobald es das Konto verlässt.
Welche Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten überhaupt erlaubt sind
Die Gespa führt eine geschlossene Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehshows sind ausgeschlossen. Qualifikationsrunden sind nur dann bewilligt, wenn sie auf der Liste stehen, Frauenwettbewerbe ebenfalls nur bei expliziter Aufnahme. Rangierungswetten greifen nur, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podium entscheidet; Trainingsläufe sind kein Wettgegenstand. Eckbälle, Karten, virtuelle Sportarten und Esports fehlen in der aktuellen Liste. Wettkämpferinnen und Wettkämpfer des Ereignisses dürfen nicht selbst darauf wetten. Wer ein Wettprogramm sieht, das Torjäger-Wetten auf Juniorenspiele oder Ergebnis-Tipps auf Trainingsläufe anbietet, blickt auf ein Angebot ausserhalb des Schweizer Bewilligungsrahmens.
Bei Sporttip sind die operativen Details eng gefasst: Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit, beim Fussball also 90 Minuten plus Nachspielzeit. Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie explizit Wettinhalt sind. Voneinander abhängige Ereignisse derselben Sportveranstaltung werden nur über die Bet-Builder-Funktion kombiniert. Kombiniert Swisslos aus Versehen solche Wetten ohne diese Funktion, kann es die ganze Kombiwette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten.
Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis gerade übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintritt des Ausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00. In spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten ebenfalls mit Quote 1.00 werten. Wer live setzt, übernimmt die Verantwortung, den Zeitpunkt selbst zu prüfen; eine pauschale Garantie, jede Wette werde zum Zeitpunkt der Platzierung angenommen, gilt nicht.
Markteintritt in der Schweiz: warum das «neue» Logo selten Schweizer Boden betritt
Ein Markteintritt in der Schweiz setzt für Sportwetten eine interkantonale Bewilligung voraus, die derzeit an die zwei bestehenden Veranstalter gebunden ist. Wer eine neue Marke sieht, die hierzulande mit Werbung auftritt, hat in aller Regel eine Lizenz in einem anderen Rechtsraum, nicht in der Schweiz. Die Gespa-Praxis zeigt, was das bedeutet: Deren DNS-Sperrliste umfasste Ende 2025 671 Domains. Eine ausländische Marke kann also durchaus «neu» im Marketingsinne sein, gleichzeitig aber bereits ein zweites oder drittes Mal auf der Gespa-Liste stehen, weil neue Domains die Sperre umgehen.
Diese asynchrone Logik — schnellere Werbung als Aufsicht — ist kein Detail, sondern der Knackpunkt für jede Bewertung. Eine Marke, die in der Schweiz neu wirkt, ist aus Sicht der Gespa oft genug ein alter Blockadetreff unter neuem Kleid. Das Schutzsystem richtet sich an der Bewilligung aus, nicht am Markenwechsel. Wer den Werbeversprechen folgt, ohne den Bewilligungsstatus zu prüfen, spielt mit fremden Hausregeln — auch wenn die Seite «nur» ein anderes Logo trägt.
Konsequenz: Die einzig belastbaren «Neuerungen» im Schweizer Markt sind die Erweiterungen des bestehenden Angebots der zwei bewilligten Veranstalter — neue Wettbewerbe auf der Gespa-Liste, neue Spielform-Mechaniken wie der Kombiboost oder neue Zahlungswege. Alles, was nicht mit einem dieser beiden Namen verbunden ist, gehört in eine andere Kategorie und wird im folgenden Block eingeordnet.
Die zwei bewilligten Veranstalter im Vergleich und die bekanntesten Marken ohne Schweizer Bewilligung
Die folgende Tabelle zeigt die bewilligten Veranstalter zusammen mit den ausländischen Marken, die Schweizer Spielerinnen und Spieler am häufigsten antreffen. Sie soll keine Empfehlung sein, sondern die Zuordnung erleichtern: Wer unter welcher Bewilligung steht, wer ein zulässiges Spielkonto führen darf und welche Marken aus dem Ausland ohne Schweizer Bewilligung operieren. Aus den Sortierungs-, Quoten- und Bonusangaben dieser Anbieter ergibt sich für Schweizer Spielerinnen und Spieler kein Anspruch auf Schutz, auf Auszahlung oder auf Streitbeilegung nach Schweizer Recht.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalter / ausgewiesene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Gespa-Bewilligung als Veranstalter und Spielbewilligung unter dem BGS (SR 935.51) | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel — Produkt Sporttip |
| Loterie Romande Jouez Sport | Gespa-Bewilligung als Veranstalter und Spielbewilligung unter dem BGS (SR 935.51) | Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne — Produkt Jouez Sport |
| BetAlright | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht belegt |
| Rabona | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht belegt |
| 20Bet | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht belegt |
| MyStake | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht belegt |
| MrXbet | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht belegt |
| Betscore | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht belegt |
| HornetBet | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht belegt |
| BC.Game | ohne Schweizer Bewilligung | ausgewiesene Lizenz nicht belegt |
Die Tabelle ordnet nur zu. Wer hier «ausgewiesene Lizenz nicht belegt» liest, soll verstehen, dass die jeweilige Marke zwar an ihren ausländischen Standorten eine Zulassung haben kann, diese aber in der Schweiz keine Wirkung entfaltet und für die Aufsicht, das Sperrregister und den Streitfall nicht zuständig ist.
Swisslos Sporttip
Swisslos mit dem Produkt Sporttip bedient das grosse Vertragsgebiet der Deutschschweiz, des Tessins und des Fürstentums Liechtenstein — insgesamt 19 Kantone plus das Tessin und Liechtenstein. Die Online-Registrierung verlangt Alter ab 18, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet und einmalige Registrierung pro Person. Vor der ersten Wette werden eigene Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt, mit einer Oberlimite von CHF 9’999, bei unter 21-Jährigen CHF 1’000. Eine Senkung der Limite gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.
Operativ arbeitet Sporttip mit klaren Limits: Der Mindesteinsatz pro Einzel- und Kombinationswette beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000, für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann die Limits jederzeit und ohne Angabe von Gründen anpassen; eine Wette oberhalb der Limite wird gar nicht erst angenommen. Diese Limits sind Hausregeln, nicht gesetzliche Obergrenzen; sie sind aber konsequent umgesetzt.
Beim Gewinn gilt: Der Gewinn ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, also dem Produkt der Einzelquoten. Das Ergebnis wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf fünf Rappen genau abgerundet. Cash-Out ist für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten verfügbar, vor Spielbeginn und live, aber nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; eine Garantie, dass Cash-Out für jeden Markt angeboten wird, besteht nicht. Cash-Out kann den vorzeitigen Wettgewinn deutlich unterschreiten, was bei längeren Halbzeiten-Phasen auffällt.
Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der IKV 2020 hälftig nach ständiger Bevölkerungszahl und hälftig nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt. Die Spielsuchtabgabe beträgt 0.5 % des Bruttospielertrags aus Lotterien und Sportwetten — im Geschäftsjahr 2025 waren das CHF 3’863’790, die in die Suchtbekämpfung fliessen.
Für den direkten Vergleich: Sporttip ist die breit aufgestellte Lösung, wer im deutschsprachigen Vertragsgebiet wohnt und ein Konto mit Schweizer Schutz sucht. Der Vorteil liegt in der lokalen Aufsicht und dem Zugang zum Schweizer Sperrregister. Der Preis dafür ist die im Vergleich zu internationalen Marken oft zurückhaltendere Quote und die vergleichsweise engen Bonusmechaniken, die durch das BGS-Gesamtpaket gerahmt sind.
Loterie Romande Jouez Sport
Die Loterie Romande betreibt mit Jouez Sport das Gegenstück für die Westschweiz: Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Mit 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden ist sie in der Romandie stark präsent. Wer in einem dieser Kantone wohnt, kann ein Online-Konto bei der Loterie Romande führen; wer in der Deutschschweiz wohnt, nicht. Diese territoriale Trennung ist hart, aber alternativlos — sie ergibt sich aus der Veranstalterbewilligung und der Spielbewilligung, die das BGS pro Veranstalter vergibt.
Im Auftritt ist Jouez Sport im Vergleich zu internationalen Marken nüchtern: Kein aggressiver Bonus, keine breite Quote-Auswahl jenseits der Schweizer Liste, dafür aber Schweizer Spielerschutz, eine lokale Anlaufstelle und die Einbindung in die interkantonale Aufsicht. Wer in der Romandie wohnt, hat mit Jouez Sport den einzigen bewilligten Online-Zugang; das vereinfacht die Wahl, ohne dass die Quote oder das Bonusprogramm mit ausländischen Marken gleichziehen.
Die operative Logik — Limits, Cash-Out, Livewetten — folgt den Vorgaben des Schweizer Rechts und entspricht in den Hausregeln den Sporttip-Bedingungen. Wer zwischen Deutschschweiz und Romandie umzieht, muss das Spielkonto in der Regel schliessen und beim Veranstalter des neuen Kantons ein neues eröffnen; das Schweizer Sperrregister bleibt davon unberührt.
BetAlright, Rabona, 20Bet, MyStake, MrXbet, Betscore, HornetBet, BC.Game
Diese acht Marken tauchen in Vergleichen und Werbekampagnen rund um Schweizer Spielerinnen und Spieler regelmässig auf. Sie alle haben keine Schweizer Bewilligung und sind unter dem BGS nicht zugelassen. Ihre ausgewiesenen Lizenzen liegen in anderen Rechtsräumen und entfalten hier keine Wirkung. Das hat vier ganz praktische Konsequenzen.
Erstens: Wer dort spielt, spielt ohne Schweizer Spielerschutz. Kein Anschluss an das Sperrregister, keine Pflicht zu eigenen Verlustlimiten nach Schweizer Fristen, kein Schweizer Streitweg. Zweitens: Wer dort gewinnt, gewinnt ausserhalb des Schweizer Schutzes für die Auszahlung. Eine Auszahlung auf ein Schweizer Konto ist möglich, soweit die Marke sie anbietet und das kontofremde Institut sie durchlässt — aber es gibt keine Schweizer Aufsicht, die eine verweigerte Auszahlung prüft. Drittens: Die Gespa-Praxis ist klar — Domains solcher Marken werden via DNS für Schweizer Internetzugänge blockiert, sobald sie auf der Sperrliste stehen; die Sperre kann durch neue Domains umgangen werden, aber die Sperre selbst steht im Gesetz (Art. 86-93 BGS). Viertens: Wer gewinnt, hat es mit der ausländischen Lizenz zu tun, nicht mit dem Schweizer Recht. Steuerlich können Gewinne ausländischer Grossspiele nach kantonaler Praxis anders behandelt werden als Gewinne aus Schweizer Bewilligungen; der Kanton Thurgau etwa besteuert Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag als Einkommen.
Wer eines dieser Logos sieht und eine Werbung mit Bonus oder «gratis» mitnimmt, sollte sich bewusst sein, dass er Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel liest, was nach Art. 74 Abs. 3 BGS für die Plattform strafrechtlich relevant sein kann. Der Spieler wird in der Schweiz nicht bestraft, aber er nimmt an einem Markt teil, der ausserhalb des Schweizer Rahmens operiert.
Konsequenzen für die Wahl: was nach dem Bewilligungsstatus zählt
Wer in der Schweiz mit Wohnsitz Sportwetten spielen will, entscheidet sich am Ende zwischen drei Pfaden, die sehr unterschiedliche Risiken tragen.
Pfad eins: Sporttip für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein, oder Jouez Sport für die Romandie. Beide sind bewilligt, an Schweizer Spielerschutz angeschlossen und zahlen auf Schweizer oder Liechtensteiner Konten aus. Der Preis: ein engeres Wettprogramm, das genau der Gespa-Liste folgt, Boni nur im Rahmen der Spielregeln und eher konservative Quoten.
Pfad zwei: Ausländische Marken mit Sitz im EU- oder aussereuropäischen Ausland, oft mit Werbung in Schweizer Medien. Sie bieten tendenziell breitere Wettprogramme, schnellere Live-Angebote und aggressivere Boni. Der Preis: keine Schweizer Bewilligung, keine Garantie für Auszahlung im Streitfall, kein Anschluss an das Schweizer Sperrregister und je nach Kanton eine andere steuerliche Behandlung der Gewinne.
Pfad drei: Verzicht. Wer ohne Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet nicht bewilligt wettet, in einer Phase von Spielsuchtgefahr steht oder schlicht die Reibungsverluste scheut, kann auf das Wetten verzichten und damit den ganzen Block an Folgefragen vermeiden. Die Spielsperre über das Schweizer Register ist für eine Person in einer belastenden Phase die klare Trennlinie; sie wirkt bewilligungsübergreifend, nicht nur für den einen Anbieter, bei dem sie gesetzt wurde.
Die Mathematik am Ende hilft beim Entscheiden: Für eine durchschnittliche Wette ist der Unterschied zwischen bewilligt und nicht bewilligt nicht die Quote allein, sondern die Kombination aus Quote, Bonuskosten, Auszahlungsrisiko und steuerlicher Behandlung. Eine um 5 % bessere Quote bei einer ausländischen Marke, die am Ende einen Bonus von 5-fachem Umsatz mitnimmt und im Konfliktfall nur eingeschränkt auszahlt, kostet am Ende mehr als sie bringt. Wer das im Kopf hat, sortiert sehr schnell aus.
Häufige Fragen zu ganz neuen Sportwettenanbietern in der Schweiz
Gibt es in der Schweiz überhaupt ganz neue Sportwettenanbieter mit Bewilligung?
Eine neue Bewilligung für einen dritten Veranstalter ist im aktuellen Recht nicht vorgesehen; die Kantone haben die Veranstalterzahl für Sportwetten und Lotterien auf zwei begrenzt. «Neu» bezieht sich deshalb fast immer auf neue Spielformen oder neue Wettbewerbe bei Swisslos Sporttip oder Loterie Romande Jouez Sport. Marken, die hier als neu beworben werden und nicht zu diesen beiden gehören, haben keine Schweizer Bewilligung.
Welcher Sportwettenanbieter ist der beste, wenn in der Schweiz nur zwei Veranstalter zugelassen sind?
Die Wahl zwischen den beiden hängt vor allem am Wohnsitz: Sporttip bedient die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein, Jouez Sport die sechs Westschweizer Kantone. Innerhalb ihres Vertragsgebiets sind sie die einzigen Online-Anbieter mit Schweizer Schutz. Bewertet wird daher, welche Spielformen, Quoten, Boni und Limits das jeweilige Produkt im Rahmen der Gespa-Liste anbietet, nicht die Breite eines internationalen Wettprogramms.
Was bedeutet es, wenn ein Anbieter auf der Sperrliste der Gespa steht?
Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste mit Domains, die in der Schweiz per DNS für Internetzugänge blockiert werden. Ende 2025 umfasste die Liste 671 Einträge. Eine ausländische Marke auf dieser Liste hat keine Schweizer Bewilligung und unterliegt nicht dem hiesigen Spielerschutz. Für die gesperrte Marke bedeutet das eine erschwerte Erreichbarkeit; die Sperre umgeht sie oft rasch über neue Domains, was die Gespa ebenfalls erfasst.
Welcher Anbieter hat die besten Quoten, und wie lässt sich die eingerechnete Marge vergleichen?
Die Quote schwankt je nach Markt, Ereignis und Zeitpunkt. Ein vergleichbarer Quotenschlüssel ergibt sich, wenn die Auszahlungsquote für alle Ausgänge eines Marktes berechnet wird — 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte der Einzelquoten. Multipliziert man die Differenz zu 100 %, erhält man die Marge, also den Anteil, den der Anbieter pro Wette einbehält. Bei Sporttip lässt sich der eigene Aufbau der Quoten direkt auf der Wettseite prüfen; bei ausländischen Marken ist das schwieriger, weil das Wettprogramm hier ohnehin nicht zugänglich ist.
Welche Zahlungswege sind bei bewilligten Anbietern möglich, und warum nur auf ein Konto im eigenen Namen?
Bewilligte Veranstalter akzeptieren Aufladungen über die von ihnen angebotenen Online-Zahlungsmittel oder per Einzahlungsschein, bei Swisslos zusätzlich PostFinance Pay. Auszahlungen gehen ausschliesslich auf ein Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto im Namen der spielenden Person; diese Vorgabe steht in der Verordnung zum Geldspielgesetz (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Auszahlungen, Auszahlungen auf Konten Dritter oder Krypto-Auszahlungen sind im bewilligten Betrieb nicht möglich.
Welche Risiken bestehen bei neuen Seiten ohne Schweizer Bewilligung, etwa solchen, die Bitcoin annehmen?
Risiken entstehen an mehreren Stellen gleichzeitig: kein Schweizer Spielerschutz, keine Sperre über das Schweizer Register, kein Streitweg vor einer Schweizer Behörde. Gewinne aus ausländischen Grossspielen können nach kantonaler Praxis als Einkommen versteuert werden, auch unter dem Freibetrag. Wer dort spielt, akzeptiert diese Rahmung. Für einen Anbieter, der Bitcoin entgegennimmt, kommt hinzu, dass die Auszahlung über die Wallet des Anbieters läuft und nicht über ein Schweizer Konto — und im Streitfall keine Schweizer Aufsicht eingreift.
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Inhalt erstellt vom Team «fussballwettenportal»
